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Germania Von Friedrichshafen nach Antalya und Mallorca ab 79 €

Vom See ans Meer: Urlauber aus der Bodenseeregion, aus Oberschwaben und dem Allgäu kommen ab sofort komfortabel und schnell in die beliebtesten Ferienregionen rund ums Mittelmeer. Mit dem Start des zweiten wöchentlichen Flugs ins türkische Antalya ist das Sommerflugprogramm der Germania am Bodensee Airport nun fast komplett: Zusätzlich zu den Verbindungen nach Antalya und Palma de Mallorca kommt im Juni mit Kreta noch ein drittes Ziel in den Flugplan.

Nachdem am vergangenen Wochenende bereits die beiden wöchentlichen Verbindungen nach Palma de Mallorca sowie der erste Flug nach Antalya Premiere hatten, wurde am Dienstag Mittag die zweite wöchentliche Verbindung an die Türkische Riviera mit einer Wassertaufe der Flughafen-Feuerwehr feierlich eröffnet. An Bord des markanten grün-weißen Jets waren 78 Fluggäste, als dieser kurz nach 13 Uhr pünktlich zur Startbahn rollte.  
 
Der Ferienort Antalya an der Türkischen Riviera ist ab Friedrichshafen ab sofort immer dienstags und donnerstags erreichbar. Flug ST5902 startet um 13.20 Uhr am Bodensee und erreicht Antalya um 17.30 Uhr. In der Gegenrichtung hebt ST5903 um 9.55 Uhr ab und landet um 12.20 Uhr in »FDH«. Antalya ist nicht nur für sonnenhungrige Familien ein ideales Urlaubsziel - auch wer Stadt und Strand mit ein paar Runden auf dem Golfplatz kombinieren möchte, ist hier goldrichtig: Belek, das Mekka der Golfer, ist nur wenige Kilometer entfernt. 
 
Palma de Mallorca steht ab sofort montags und freitags im Flugplan. Take-Off für Flug ST7930 ist in Friedrichshafen um 19.10 Uhr (Ankunft Mallorca: 21.15 Uhr), in der Gegenrichtung startet Flug ST7931 um 16.15 Uhr auf der Lieblingsinsel der Deutschen und erreicht den Bodensee Airport um 18.25 Uhr. Ob Partyurlaub mit Freunden oder eine romantische Finca im Nordwesten der Insel: In »Malle« kommt jeder Urlaubstyp auf seine Kosten. Dank der Flugtage Montag und Freitag ist sogar ein verlängertes Wochenende problemlos möglich.  
 
(07.05.2014, dpa)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)