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Germanwings Der Streik ist beendet, Airline streicht 116 Flüge

Der Streik, den die Pilotengewerkschaft Cockpit am Freitag für die Zeit zwischen 6.00 und 12.00 Uhr ausgerufen hatte, ist beendet. Germanwings musste 116 Flüge streichen – vor allem innerdeutsche Verbindungen. Betroffen waren etwa 15.000 Passagiere. Viele davon konnten auf die Deutsche Bahn umsteigen. Durch den Streik entstand Germanwings ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden.

Um ihren Fluggästen Planungssicherheit zu geben, hatte die Airline einen Ersatzflugplan erstellt. In der Folge kann es noch den ganzen Tag über zu Unregelmäßigkeiten in den Flugabläufen kommen. Die deutsche Airline erwartet für den morgigen Samstag die Rückkehr zur Normalität.
 
An den betroffenen Stationen war die Lage sehr ruhig, Germanwings hatte die Passagiere umfassend vorher über den Ersatzflugplan informiert, der reibungslos umgesetzt wurde. Nur vereinzelt wollten ausländische Gäste an deutschen Airports ihre gestrichenen Flüge antreten. Die Fluggesellschaft hatte vor allem innerdeutsche Flüge gestrichen, auf denen die Gäste die Möglichkeit hatten, auf die Bahn auszuweichen. Nahezu alle Flüge in die Urlaubsgebiete fanden dagegen statt. Dafür setzte Germanwings zum Beispiel Piloten ein, die normalerweise im Management der Airline tätig sind. Ferner hatte Germanwings Flugzeuge bei anderen Fluggesellschaften angemietet, um ihre Gäste aus den Urlaubsgebieten zurückholen zu können, oder sie in den Urlaub zu fliegen. 
 
Die Germanwings-Flüge, die Eurowings im Auftrag von Germanwings absolviert, fanden statt, da deren Piloten nicht innerhalb des Lufthansa-Konzerntarifvertrags beschäftigt sind. 
 
Germanwings bedauert etwaige Unannehmlichkeiten sehr, die Passagieren durch die Streikmaßnahmen entstanden sind. Die Airline hat sich bemüht, die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(29.08.14, rp)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)