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Germanwings Neue Flüge nach Tunis

Germanwings dehnt ihr Angebot weiter aus und fliegt ab kommendem Jahr ein neues Ziel in Afrika an.

Die Verbindung zwischen Köln/Bonn und Tunis wird am 30. März 2012 gestartet. Damit bindet Germanwings im kommenden Jahr auch eine weitere Partnerstadt an Köln an. Die neuen Tunesien-Flüge sind ab dem 3. November 2011 ab 12.00 Uhr auf www.germanwings.com buchbar.

Die Strecke wird zweimal pro Woche mit einem Airbus A319 bedient. Flüge ab Köln/Bonn starten jeden Freitag um 23.00 Uhr. Der Rückflug ab Tunesien startet am Samstag um 1.20 Uhr frühmorgens. Zweiter Flugtag ist der Dienstag: Dann fliegt der Germanwings-Airbus in Köln/Bonn um 22.00 Uhr ab und kehrt um 0.20 Uhr am frühen Mittwoch morgen wieder zurück.

Die knapp 2,4 Millionen Einwohner zählende Hauptstadt Tunesiens liegt ganz im Norden des Landes, nur wenige Kilometer vom Mittelmeer entfernt. Sehenswert ist vor allem die historische Altstadt Médina. Im Westen der Stadt ist das Villen- und Regierungsviertel Le Bardo zu finden mit dem gleichnamigen berühmten Museum. Nur etwa zehn Kilometer von Tunis entfernt liegt die Hafenstadt La Goulette, in deren Norden sich die wohlhabenden Vororte wie Qartaj (Karthago) mit dem internationalen Flughafen Tunis an der Küste aufreihen, südöstlich von La Goulette liegt der Badeort Hammam-Lif. Tunis ist eine der ältesten Städte am Mittelmeer, die numidische Stadt Tunes existierte schon vor dem 9. Jahrhundert vor Christus. Jedoch stand Tunis in der Antike immer im Schatten des mächtigen Karthago.

(2.11.2011, rp)

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Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)