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Gesund auf Reisen Impfpass im Urlaub immer dabeihaben

Ein Impfpass ist nicht nur ein Nachweis für die heimischen Ärzte. Gerade auf Reisen kann er sehr hilfreich sein. Eine richtige Behandlung wird erleichtert, eine Doppelimpfung vermieden.

Urlauber sollten ihren Impfpass auf Reisen immer im Handgepäck bei sich tragen. Das empfiehlt der Berufsverband Deutscher Internisten in Wiesbaden. Bei Notfällen im Ausland wie einer Verletzung oder einem Tierbiss, könne der behandelnde Arzt aus dem Impfpass ersehen, ob der Urlauber gegen Tollwut oder Tetanus geimpft ist. Das erleichtert die Behandlung. Infektionskrankheiten ohne Impfung könnten tödlich verlaufen, deshalb sollte der Impfpass am besten mit dem Reisepass zusammen aufbewahrt werden.
Welche Impfungen für die Reise nötig sind, erfährt man in einem Tropeninstitut oder bei Reisemedizinern. Ob die Kosten dafür von der Krankenkasse übernommen werden, sollte vor der Reise bei der eigenen Kasse erfragt werden.

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Kostenerstattung von Impfungen

(28.05.12, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.