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Gesundheit auf Reisen Gegen Malaria kann man sich mit einfachen Maßnahmen schützen

Malaria stellt auch heutzutage ein großes gesundheitliches Risiko dar. Dennoch können sich Urlauber, die in betroffene Gebiete fahren, mit einfachen Mitteln schützen.

Jedes Jahr sterben weltweit Hunderttausende Menschen an Malaria. Für Urlauber, die in betroffene Gebiete fahren wollen, muss das aber nicht das Ende ihrer Reisepläne bedeuten. Denn vor Malaria kann man sich mit einfachen Methoden schützen. Das erklärte Tomas Jelinek, Wissenschaftlicher Leiter des Centrums für Reisemedizin in Düsseldorf. Dazu gehören Repellents, Schlafnetze oder Medikamente. Auf jeden Fall sollte man sich vor der Reise von einem Spezialisten beraten lassen.

»Es gibt Malaria in vielen tropischen und subtropischen Gebieten«, sagt Jelinek. »Schwerpunkt ist sicherlich im subtropischen Afrika, aber es kommt eben auch vor in Südamerika und Asien.« Das heißt aber nicht, dass Reisende in diese Gebiete immer Malariaprophylaxe nehmen müssen. Es kommen eine Menge individueller Faktoren in Betracht: etwa, wie verbreitet Malaria in dem jeweiligen Land ist, in welchen Gebieten das Risiko am größten ist oder um welche Form von Malaria es sich handelt.

Wer sich nach der ärztlichen Konsultation für die Prophylaxe entscheidet, nimmt dann regelmäßig Medikamente. In der Regel fängt die Chemoproprophylaxe ein bis sieben Tage vor der Ausreise an und endet sieben Tage bis einen Monat nach der Rückkehr - abhängig davon, um welches Mittel es sich handelt. Weil solche Medikamente aber potenzielle Nebenwirkungen haben, empfiehlt Jelinek diese nur in Gebieten mit hohem Risiko einzunehmen.

Außer mit Medikamenten kann man sich auch mit anderen Mitteln schützen. Das sind vor allem insektenabwehrende Mittel - die so genannten Repellents - und Netzschutz. Wenn man sie konsequent anwendet, ist es möglich, das Infektionsrisiko deutlich zu senken. »Malariamücken sind nachtaktiv«, erklärt Jelinek. »Das heißt, man schützt sich halt abends und nachts, indem man sich einmal einschmiert gegen Mücken und vor allen Dingen auch unter Moskitonetz schläft.«

Gleiche Maßnahmen gelten auch in Gebieten mit niedrigerem Erkrankungsrisiko. Dorthin kann man Medikamente als Versicherung mitnehmen und sie erst im Notfall benutzen. Das Leitsymptom von Malaria ist Fieber, begleitet von starkem Krankheitsgefühl, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost oder Schweißausbrüchen. Wenn Reisende solche Beschwerden feststellen, sollten sie sich beim Arzt vor Ort untersuchen lassen. Nach einer Blutabnahme lässt sich feststellen, ob der Parasit, der Malaria verursacht, präsent ist.

Wenn es nicht möglich ist, einen Arzt aufzusuchen, muss auf Verdacht behandelt werden. Man sollte nicht das Risiko eingehen, dass man die Malaria übersieht, macht Jelinek deutlich. Die Entscheidung muss innerhalb von 24 Stunden nach Beginn des Fiebers fallen.

Auch nach der Rückkehr aus dem Ausland sollte man noch einige Wochen auf mögliche Symptome achten: Die lebensgefährliche Form Malaria tropica hat eine Inkubationszeit von mindestens sieben Tagen. Es kann aber bis zu mehreren Wochen nach der Reise dauern, dass die Krankheit noch ausbricht. »In seltenen Fällen kann es auch später noch sein, aber die vier Wochen sind so die heiße Phase, also da treten die meisten Fälle auf«, sagt Jelinek.

(26.04.12, dpa/tmn)

 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.