fbpx

Gesundheit Masern auf dem Vormarsch

Reisende können sich auch im Ausland mit der als Kinderkrankheit oft unterschätzten Viruserkrankung infizieren. Viele Erwachsene unterschätzen das Risiko.

Vor einer Masern-Infektion im Ausland haben Reisemediziner in München gewarnt. »Masern sind auch eine Importerkrankung, ein Mitbringsel wie Durchfall«, sagt der Reisemediziner Albrecht von Schrader in München. Ein Ansteckungsrisiko herrsche etwa in Indien und China, aber auch in vielen europäischen Ländern, allen voran Italien und Frankreich. Allein in Frankreich seien seit Jahresbeginn 6000 Erkrankungen gemeldet worden.

Der Präsident der Bayerischen Gesellschaft für Immun-, Tropenmedizin und Impfwesen, Nikolaus Frühwein, warnte vor Impfmüdigkeit in Sachen Masern. »Wenn wir eine Impfung gegen EHEC anbieten würden, würden sich wahrscheinlich derzeit 99 Prozent impfen lassen«, sagte Frühwein mit Blick auf die Krankheitswelle mit dem Darmbakterium und die entsprechenden Sorgen in der Bevölkerung.

Gegen Masern seien bei den Kindern zwar rund 85 Prozent geimpft, bei den Erwachsenen hapere es jedoch stark. Sogar Ärzte in Krankenhäusern hätten oft keinen ausreichenden Schutz - gleich in mehreren Fällen steckten sich Mediziner bei ihren Patienten an.

Es gebe die Meinung, eine Masern-Erkrankung sei eine harmlose Kinderkrankheit . Jedoch seien die Folgen oft schwer, eine mögliche Komplikation sei die Hirnhautentzündung, und es gebe auch Todesfälle. »Masern sind sehr gefährlich«, sagte Frühwein. Bei einer Impfung gehe es auch darum, eine Ausbreitung der Krankheit einzudämmen - und eine Ansteckung von Menschen zu verhindern, die sich selbst wegen Immundefekten oder einer Behandlung mit starken Medikamenten nicht impfen lassen können.

Auch gegen Keuchhusten sei eine Impfung ratsam, insbesondere für Menschen, die mit Säuglingen zu tun hätten. Denn bis zum Alter von sechs Monaten könnten die Babys nicht geimpft werden. In vielen Fällen gehe auch eine chronische Bronchitis vor allem bei älteren Menschen auf eine Keuchhusteninfektion zurück.

(30.05.11, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.