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Gesundheitsrisiko Veranstalter muss eineReisekündigung prüfen

Für Menschen mit schweren Gesundheitsproblemen ist es oft eine große Hürde, auf Reisen zu gehen - vor allem, wenn sie nicht ohne medizinische Versorgung auskommen. Der Veranstalter kann einen solchen Kunden jedoch nicht nachträglich ausschließen.

Ein Reiseveranstalter darf nicht einfach einen Vertrag mit einem Kunden kündigen, nur weil dieser an einer relativ schweren Krankheit leidet. Er muss stattdessen die genauen Hintergründe prüfen. Das entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 142 C 57/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem verhandelten Fall litt der Kläger unter dem sogenannten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Er trug nachts stets eine Atemmaske und buchte eine medizinisch begleitete Rundreise durch Myanmar. Einige Tage später bat er den Reiseveranstalter, bei der Airline nachzufragen, ob diese das Atemgerät und eine dazu gehörende Sauerstoffdose im Handgepäck erlaubt. Im Fall der Sauerstoffdose weigerte sich die Airline. Daraufhin kündigte der Veranstalter dem Mann. Sie könne das Risiko nicht übernehmen. Es liege keine medizinische Bescheinigung dazu vor, dass eine Reise ohne das Gerät unbedenklich ist. Der Veranstalter erstattete den Reisepreis. Der Mann forderte jedoch weitere Kosten zurück, die er zum Beispiel für Impfungen und einen Reisepass ausgegeben hatte.
Das Gericht gab ihm Recht. Der Veranstalter habe den Reisevertrag zu Unrecht gekündigt. Deshalb stehe ihm auch Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

(06.09.14, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.