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Die langen Warteschlangen bei der Einreise an den US-Flughäfen könnten bald etwas kürzer werden: Deutschland ist nun offiziell Teilnehmer am Global-Entry-Programm

Die langen Warteschlangen bei der Einreise an den US-Flughäfen könnten bald etwas kürzer werden: Deutschland ist nun offiziell Teilnehmer am Global-Entry-Programm

Foto: C. J. Gunther

Global-Entry-Programm Einreise in die USA wird einfacher

Deutschland ist nun offiziell Teilnehmer am Global-Entry-Programm. Wer sich im Internet registriert hat, kann nun die Einreiseformalitäten am Automaten erledigen.

Die Einreise für viele Deutsche in die USA wird nun auch offiziell einfacher. U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat das Global Entry Programm unter anderem auf Bürger aus Deutschland ausgeweitet, teilte die Behörde mit. Das Programm gilt jetzt außer für US-Bürger auch für Vielreisende aus Großbritannien, Katar, Mexiko, den Niederlanden, Südkorea und eben Deutschland.

 
Beim Global-Entry-Programm können Besucher für eine einmalige Gebühr von 100 US-Dollar (rund 75 Euro) fünf Jahre die Formalitäten für die Einreise in die USA am Automaten erledigen. Voraussetzung ist, dass sie sich zuvor bei der Bundespolizei für die sogenannte Automatisierte biometriegestützte Grenzkontrolle (ABG) angemeldet haben. Obligatorisch ist dabei eine Sicherheitsüberprüfung und ein Gespräch mit einem Sicherheitsbeamten. Dabei werden auch die Fingerabdrücke gespeichert. Bei der Einreise muss dann lediglich der Ausweis vor den Automaten gehalten und ein Fingerabdruck sowie ein Foto gemacht werden. Zur Bestätigung wird eine Quittung erstellt.
 
Auch wer beim Global-Entry-Programm mitmacht, muss sich weiterhin beim Einreisesystem ESTA registrieren. Das Global-Entry-Programm ist lediglich zur Beschleunigung der Einreise gedacht. Aufgrund der Kosten ist es vor allem für Vielreisende interessant. Zuletzt gab es immer wieder Berichte über lange Warteschlangen bei der Einreise in die USA.
 
Global-Entry-Automaten gibt es an 34 Flughäfen in den USA, sowie 10 Airports in Irland und Kanada, wo die Einreise-Formalitäten bereits vor dem Abflug erledigt werden können.

(14.08.2013, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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