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Anziehungspunkt Akropolis: Etwas mehr Urlauber aus Deutschland als im Vorjahr haben für 2016 einen Urlaub in Griechenland gebucht

Anziehungspunkt Akropolis: Etwas mehr Urlauber aus Deutschland als im Vorjahr haben für 2016 einen Urlaub in Griechenland gebucht

Foto: Andrea Warnecke

Griechenland-Reise Leichtes Gästeplus trotz Krisen

Das Drama um eine mögliche Staatspleite hat vergangenen Sommer die Urlaubssaison in Griechenland bestimmt. Diese Krise scheint vergessen - doch jetzt dreht sich alles um die Flüchtlinge. Die griechischen Tourismusunternehmen sehen dennoch ein leichtes Gästeplus.

Griechenland beobachtet derzeit ein leichtes Plus bei den Gästezahlen aus Deutschland. Die deutschen Buchungen lägen derzeit etwa ein bis zwei Prozent über dem Vorjahr, sagte der Chef des Verbands der griechischen Tourismusunternehmen (Sete), Andreas Andreadis.

»Wir haben einen kleinen Zuwachs im Vergleich zum vergangenen Jahr.« Griechenland werde tendenziell spät gebucht. Der Zuwachs könnte also noch ausgebaut werden.

 
Vergangenes Jahr reisten nach Angaben von Sete rund 2,6 Millionen Deutsche nach Griechenland - was bereits ein Rekordjahr war. In dieser Saison rechnet Andreadis mit 2,8 Millionen deutschen Gästen. Ein Grund sei, dass die Airlines im Sommer mehr Kapazitäten nach Griechenland bieten. »Wir freuen uns sehr über diese Entwicklung.«
 
Trotz Streiks und politischen Turbulenzen werde Griechenland von Urlaubern als sichere Destination wahrgenommen. »Fast so wie Spanien oder Italien«, sagte Andreadis. »Die Flüchtlinge beeinträchtigten den Tourismus aber durchaus«, so der Tourismuschef. Davon seien aber nur die Inseln in der Nähe zur Türkei betroffen, zum Beispiel Lesbos und vor allem Kos. »Wir rechnen damit, dass das Problem in den kommenden Wochen auf eine humanitäre Weise gelöst wird«, sagte Andreadis. Große Hoffnung setzt er auf die geplante Einrichtung sogenannter Hotspots zur Registrierung der Flüchtlinge.
 
Die politischen Wirren um einen möglichen Bankrott Griechenlands im vergangenen Sommer spielen Andreadis zufolge keine Rolle mehr bei der Buchungsentscheidung für diese Saison. Zwar sei manche Entwicklung in Griechenland noch ungewiss. »Aber wir werden nicht wieder eine Situation wie 2015 erleben«, ist der Tourismuschef überzeugt.

(12.02.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.