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Touristen sitzen am Strand bei Loutra Kilini im Westen der Halbinsel Peloponnes in Griechenland unter einem weißblauen Sonnenschirm

Touristen sitzen am Strand bei Loutra Kilini im Westen der Halbinsel Peloponnes in Griechenland unter einem weißblauen Sonnenschirm

Foto: Peter Zimmermann

Griechenland-Reise Nur Kos und Samos sind nicht gefragt

Das Sommerreisegeschäft schwächelt. Vor allem die Nachfrage für den wichtigen türkischen Markt kommt nicht in Schwung. Das bekommt die Reisebranche deutlich zu spüren. Hoffnung macht dagegen Griechenland.

Trotz Flüchtlingskrise und geplanter Steuererhöhungen halten deutsche Urlauber nach wie vor Griechenland die Treue. »Die Buchungszahlen liegen über denen des Rekordsommers 2015«, sagte ein Sprecher des Deutschen Reiseverbandes (DRV).

Vertreter der griechischen Tourismusbranche hatten jüngst vor einem drastischen Buchungseinbruch im Sommer gewarnt. Rückgänge verzeichnen nach Angaben des DRV vor allem die griechischen Inseln Kos und Samos, auf denen viele Menschen aus Syrien und anderen Krisenländern gestrandet sind. »Die Nachfrage nach Kreta, Korfu und Rhodos, die bei Urlaubern aus Deutschland besonders beliebt sind, steigt dagegen«, sagte der DRV-Sprecher.

 
Nach einer Auswertung der GfK-Konsumforscher liegen die Buchungen aus Deutschland für die Sommersaison in Hellas insgesamt leicht im Plus, im April wurden hohe zweistellige Zuwächse verzeichnet. Nach wie vor tief im Minus ist der GfK zufolge die Türkei - Rang drei der beliebtesten Ziele der Bundesbürger im vergangenen Jahr. Nach dem Terroranschlag in Istanbul im Januar zögern Sonnenhungrige mit Buchungen für das Land am Bosporus. Auch die Nachfrage nach Ägyptenreisen liege deutlich unter dem Vorjahr.
 
Das drückt die bisherige Bilanz des wichtigen Sommergeschäfts - auch wenn Spanien oder Portugal boomen. Zwar stiegen der GfK zufolge im April erstmals nach fünf Monaten die Buchungsumsätze insgesamt wieder (plus 6,6 Prozent). Doch unter dem Strich sei das Sommergeschäft noch 6 Prozent im Minus - zu schwer wiegen laut Gfk die Einbußen, die zwischen November 2015 und März 2016 aufgelaufen sind.
 
Der Reisekonzern Thomas Cook bekam die Tourismuskrise am Bosporus zuletzt deutlich zu spüren. Bislang liegen die Buchungen für die Sommersaison über alle Zielgebiete hinweg nach Angaben des Unternehmens fünf Prozent unter dem Vorjahr. Thomas Cook ist Marktführer für Türkei-Reisen in Deutschland und Großbritannien. Auch der weltgrößte Reisekonzern Tui hatte zuletzt von dürftigen Türkei-Buchungen berichtet, steht mit einem Plus von insgesamt einem Prozent aber deutlich besser da.
 
DRV-Präsident Norbert Fiebig hatte eine verhaltene Prognose für 2015/2016 abgegeben. Ziel sei es, nicht deutlich unter dem starken Vorjahr zu bleiben. Das Touristikjahr 2014/15 hatten die deutschen Reiseveranstalter mit einem Umsatzanstieg von fast vier Prozent auf 27,3 Milliarden Euro abgeschlossen. Der Umsatz der stationären Reisebüros kletterte um drei Prozent auf den Rekordwert von 23,7 Milliarden Euro.
 
(23.05.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.