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Kolosseum in Rom - Wegen des Generalstreiks sollen in Italien etwa Museen und andere Sehenswürdigkeiten geschlossen werden.

Kolosseum in Rom - Wegen des Generalstreiks sollen in Italien etwa Museen und andere Sehenswürdigkeiten geschlossen werden.

Foto: Ettore Ferrari/Archiv

Griechenland und Italien Generalstreik trifft Urlauber

In Italien und Griechenland müssen sich Urlauber in den kommenden Tagen auf Einschränkungen gefasst machen. In beiden Ländern haben die Gewerkschaften zu einem Generalstreik aufgerufen.

In Griechenland planen die Gewerkschaftsdachverbände am Mittwoch (26. September) die ersten Massenproteste seit fünf Monaten. Banken und Postfilialen bleiben geschlossen, ebenso etliche touristische Sehenswürdigkeiten. Betroffen sein soll auch der Bahn- und Schiffsverkehr: Landesweit werden nach Gewerkschaftsangaben keine Züge der griechischen Bahn OSE fahren. Auch die Athener Vorortbahn ist im Ausstand. Die Busse in Athen werden nur zwischen 9.00 und 21.00 Uhr verkehren, lediglich die U-Bahn fährt regulär. Die meisten Schiffe und Fähren werden im Hafen bleiben.

Von 9.00 bis 12.00 Uhr deutscher Zeit wollen auch die griechischen Fluglotsen streiken. In diesem Zeitraum können keine Flugzeuge in Griechenland starten oder landen. Etliche Airlines haben Ersatzflugpläne erstellt. Bei Condor wurden laut Sprecher Johannes Winter 2 Flüge vorgezogen und 16 nach hinten verschoben.

Beim Reiseveranstalter Tui sind laut Sprecherin Anja Braun rund 1000 Urlauber betroffen, die nun zu einem späteren Zeitpunkt fliegen werden. Thomas Cook informiert Reisende, die am Mittwoch nach Griechenland fliegen, per Telefon über geänderte Abflugzeiten. Rund 2500 Reisende wollen mit Thomas Cook am Mittwoch entweder nach Griechenland oder zurück nach Deutschland, sagte Sprecherin Nina Kreke.

Bei Lufthansa halten sich die Auswirkungen in Grenzen. Lediglich jeweils ein Flug aus München sowie Frankfurt am Main nach Athen flöge mit etwas Verspätung ab, sagte eine Sprecherin auf Anfrage. Bei Air Berlin kann es laut Sprecher Mathias Radowski aufgrund des Streiks zu Verspätungen kommen. Fluggäste sollten sich regelmäßig über den aktuellen Status ihres Fluges auf der Webseite informieren. Fluggäste, die ihren Flug bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, sollten sich dort kundig machen.

In Italien sollen die Angestellten im öffentlichen Dienst am Freitag (28. September) in einen Ausstand treten. Banken und Postfilialen würden ebenso schließen wie Museen und andere Sehenswürdigkeiten, teilt der ADAC mit. Viele staatliche Krankenhäuser dürften nur einen Notdienst anbieten. Auch im Flug- und Bahnverkehr könne es zu Störungen kommen. Reisende sollten sich rechtzeitig mit ihrem Veranstalter in Verbindung setzen.

(29.09.12, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.