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Großbritannien Briten stoppen Flüge nachFlugzeugabsturz in Ägypten

Großbritannien spricht von einer Vorsichtsmaßnahme, doch die hat es in sich: Wenige Tage nach dem Absturz eines russischen Flugzeugs in Ägypten stoppen die Briten vorerst Flüge aus Sharm el Sheikh.

Nach dem Absturz einer russischen Passagiermaschine hat Großbritannien aus Sorge vor Anschlägen den Start von Flugzeugen im ägyptischen Sharm el Sheikh gestoppt. Außerdem rät die britische Regierung von Flugreisen in die Region ab.

Nachdem es nun mehr Informationen gebe, »machen wir uns Sorgen, dass das Flugzeug durchaus durch einen Sprengkörper zum Absturz gebracht worden sein kann«, teilte die Regierung in London mit. Zunächst solle britischen Experten Zeit gegeben werden, die Sicherheitsvorkehrungen vor Ort zu prüfen. »Wir betonen, dass es eine Vorsichtsmaßnahme ist«, hieß es in der Mitteilung.

Außenminister Philip Hammond warnte vor Flugreisen nach oder über Sharm el Sheikh in Ägypten. Es werde von allen Reisen an den Flughafen des Ferienorts am Roten Meer abgeraten, die nicht notwendig seien. Es würden vorerst keine Flüge von Großbritannien nach Sharm el Sheikh starten. Auch Irland lässt vorerst keine Flugzeuge mehr dorthin fliegen. Aus Deutschland wurden bisher keine Einschränkungen des Luftverkehrs bekannt.

Die Fluggesellschaften Easyjet, Thomson Airways, Thomas Cook und British Airways haben nach eigenen Angaben ihre Flüge zu dem Flughafen gestrichen oder aufgeschoben.

Niederländische Fluggesellschaften fliegen zunächst bis Sonntag (8. November) nicht mehr die ägyptische Urlaubsregion. Auch das niederländische Außenministerium riet bis auf Weiteres von Flugreisen nach Sharm el Sheikh ab.

Nach dem Start in Sharm el Sheikh war am Samstag (31. Oktober) der Airbus A321 der sibirischen Firma Kolavia über der Sinai-Halbinsel abgestürzt. 224 Menschen kamen ums Leben. Die Unglücksursache war bisher unklar. Es ist das schwerste Unglück in der Geschichte der russischen Luftfahrt.

(05.11.15, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)