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Gutachter Flugsteuer im Visier

Berlin, 10.9.10 (tdt) – Die ab 2011 greifende Flugsteuer unterläuft offenbar internationale Absprachen. Das auch - von Deutschland unterzeichnete - Chicagoer Abkommen verbiete »eine Gebühr, Taxe oder sonstige Abgabe für das Recht der Durchreise, Einreise oder Ausreise eines Luftfahrzeugs eines anderen Vertragsstaates«, zitiert der Deutsche Reiseverband (DRV) Artikel 15, Absatz 3 der zwischenstaatlichen Übereinkunft aus dem Jahr 1944, die als Grundlage des internationalen Luftfahrtrechtes gilt.

Damit wären zumindest Airlines aus den 190 Ländern, die das Abkommen bis heute ratifizierten, von der Abgabe befreit. Die Bundesrepublik, so die in Berlin ansässige Wirtschaftsorganisation, sei »im Begriff, gegen geltendes internationales Recht zu verstoßen«. Sie verweist dabei auch auf ein Gutachten des Kölner Professor Stephan Hobe vom dortigen Institut für Luft- und Weltraumrecht.

Zuvor hatte bereits der Berliner Rechtswissenschaftler Professor Michael Kloepfer festgestellt, dass die Abgabe verfassungswidrig sei und gegen europäisches Recht verstößt. Würden kürzere Flüge in Verhältnis zu den von ihnen verursachten Umweltbelastungen wesentlich stärker belastet als Flüge auf Langstrecken, sei dies mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes »nicht vereinbar«. Außerdem handele es sich um eine unerlaubte Beihilfe, wenn Frachtflüge von der Steuer ausgenommen sind. Das sei ein klarer Verstoß gegen europäisches Recht.

Das Land Rheinland-Pfalz erwägt nun sogar gerichtliche Schritte gegen die neue Steuer. Zuvor will Ministerpräsident Kurt Beck (SPD) Kontakt zu anderen Ministerpräsidenten aufnehmen, um so seiner Klage eventuell mehr Nachdruck zu verleihen. Die Abgabe macht Flugscheine je nach Ziel zwischen acht und 45 Euro teurer. Reiseveranstalter nehmen sogar bis zu 50 Euro.

Welche wirtschaftlichen Folgen die Steuer hat, fand der Wormser Professor Richard Klophaus heraus. Nach Berechnungen des Verkehrswissenschaftlers nehmen künftig pro Jahr deshalb etwa 2,6 Millionen Verbraucher Abstand von einer Flugreise, was Airlines, Reiseindustrie und Flughäfen knapp 1,5 Milliarden Umsatz kostet. Damit verbunden ist auch der Verlust »von cirka 16 200 Arbeitsplätzen.«

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.