fbpx
Die strengen Regeln bleiben in Kraft: Reisende dürfen im Handgepäck nur kleine Mengen Flüssigkeit mitnehmen und müssen die Behälter in durchsichtige Plastikbeutel stecken.

Die strengen Regeln bleiben in Kraft: Reisende dürfen im Handgepäck nur kleine Mengen Flüssigkeit mitnehmen und müssen die Behälter in durchsichtige Plastikbeutel stecken.

Foto: Holger Hollemann

Handgepäck Trinkflaschen an Bord weiter verboten

Flüssigkeiten im Handgepäck sind nicht erlaubt. Eigentlich sollte das Verbot im April 2013 fallen. Doch die EU will den Termin verschieben. Ein neues Datum gibt es nicht.   

Flugpassagiere in der EU dürfen auf unbestimmte Zeit keine Wasserflaschen, Shampoo oder Deo mit an Bord nehmen. Das seit sechs Jahren geltende Verbot für Flüssigkeiten im Handgepäck könne aus Sicherheitsgründen nicht im April 2013 gelockert werden. Das teilte die EU-Kommission am Mittwoch (18.7.) in Brüssel mit. Der Termin soll verschoben werden, ein neues Datum nennt die EU-Behörde nicht. Stattdessen empfiehlt Brüssel, von Januar 2014 an Erleichterungen für Duty-Free-Einkäufe von Transferpassagieren einzuführen. Erst auf Basis der Erfahrungen mit den neuen Scannern, die an Flughäfen Flaschen und Behälter durchleuchten sollen, könne dann über das Ende des Verbots entschieden werden.
Seit längerem warnen die EU-Staaten, dass Europas Flughäfen noch nicht mit den nötigen Scannern für Taschen und Rucksäcke ausgerüstet sind. Die EU-Kommission kündigte für Herbst einen Vorschlag an, wie das Verbot phasenweise und »zum frühestmöglichen Termin« aufgehoben werden könne. Aus Kommissionskreisen verlautete, dies sei nach zwei Jahren denkbar. Das Europaparlament muss dem zustimmen.

Derzeit dürfen Reisende im Handgepäck nur Flüssigkeiten in Behältern mit maximal 100 Millilitern ins Flugzeug mitnehmen. Diese müssen in durchsichtigen Plastikbeuteln stecken. Damit will die EU verhindern, dass Kriminelle Explosivstoffe in Flugzeuge schmuggeln.

Die 27 EU-Staaten hatten das Verbot 2006 als Reaktion auf versuchte Terroranschläge mit Flüssigsprengstoff in Flugzeugen beschlossen. In den USA sind ähnliche Regeln in Kraft. Das Verbot sollte in Europa ursprünglich schon 2011 gelockert werden. »Die Überprüfung der EU-Kommission hat ergeben, dass die Aufhebung des Verbots im April 2013 (...) ein beträchtliches betriebliches Risiko darstellen würde«, schrieb die Behörde.

In einem Punkt sind aber Fortschritte absehbar: Von Januar 2014 sollen es Transferpassagiere aus Nicht-EU-Ländern leichter haben. Die EU-Kommission empfiehlt, dass diese Reisenden ihre Einkäufe aus dem Duty-Free dann behalten dürfen. Wer Alkohol oder Parfüm in einem Nicht-EU-Land gekauft hat, könnte die verschweißte Tüte beim Umsteigen in Europa mit auf seinen Anschlussflug nehmen. Heutzutage konfiszieren Zollbeamte die oft teuren Produkte.

Wer einen Direktflug nimmt, kann dagegen nach wie vor Alkohol und Kosmetika im Duty-Free einkaufen und - in einer Plastiktüte inklusive Kassenbon - mit an Bord des Flugzeuges nehmen.

Flughafenbetreiber begrüßten die Empfehlung der EU-Kommission. Der Verband Europäischer Fluglinien AEA erklärte, die Beibehaltung des Verbots sei aus Sicherheitsgründen richtig. Tests hätten ergeben, dass die verfügbaren Detektoren bestimmte Flüssigkeiten nicht erkannten, häufig Fehlalarm auslösten und somit die Wartezeit bei Kontrollen erhöhten.

Der Hauptgeschäftsführer des Flughafenverbandes ADV, Ralph Beisel, sagte, die Flughäfen hätten seit langem vor chaotischen Verhältnissen an den Kontrollstellen für Passagiere gewarnt. »Wir sind sehr froh, dass die EU-Kommission jetzt die Macht des Faktischen akzeptiert und endlich vom unrealistischen Zeitplan für eine vollständige Aufhebung der Flüssigkeitsbeschränkungen Abstand nimmt.« 



(19.07.12, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.