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Harmlose Steine Harte Strafen drohen bei der Ausfuhr

Vielen Touristen dürften die Folgen nicht bewusst sein: Wer auch nur einen Stein aus einem Tempel mitnimmt, riskiert in einigen Ländern drakonische Strafen.

Jetzt wurden drei Deutsche in Ägypten zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie Gestein aus der Cheops-Pyramide eingesteckt hatten. Was bei der Ausfuhr von antiken Steinen und Kulturgütern zu beachten ist, erklärt das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen.
Ägypten: In dem Land am Nil befinden sich viele der bedeutendsten Kulturschätze der Erde. Für alle antiken Gegenstände gilt ein »striktes Ausfuhrverbot« - bei Missachtung drohen hohe Haftstrafen, wie der jüngste Fall gezeigt hat. Wer antike Objekte aus dem Ausland nach Ägypten einführt, darf sie nicht wieder mit nach Hause nehmen, selbst wenn er sie außerhalb Ägyptens legal gekauft hat und dafür auch einen Nachweis vorlegen kann.
Griechenland: Bei unerlaubtem Besitz und der versuchten Ausfuhr archäologischer Gegenstände drohen in Griechenland »hohe Strafen«. Kauf und Ausfuhr von Antiquitäten sind nur mit einer Genehmigung des Kulturministeriums erlaubt. Das Auswärtige Amt rät, auf keinen Fall Steine von archäologischen Stätten mitzunehmen.
Türkei: Bis zu zehn Jahre im Gefängnis drohen Touristen in der Türkei, wenn sie »Kultur- und Naturgüter« erwerben, besitzen oder außer Landes bringen wollen. In der Praxis müssen Urlauber meist mit mehreren Monaten Untersuchungshaft und Kautionszahlungen um die 9000 Euro rechnen. Das gilt selbst in Fällen, bei denen es um alt aussehende Objekte von geringem Wert geht: Der Begriff Antiquitäten wird sehr weit gefasst, erklärt das Außenamt. »Jeder bearbeitete Stein kann darunter fallen«. Weil ein Laie den Wert eines Objekts nicht abschätzen kann, sollte er grundsätzlich die Finger von Steinen, Münzen oder Fossilien lassen. Eine Ausfuhrgenehmigung erteilt das Kulturministerium sowie einige Museen und Zollstellen.

(12.11.14, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.