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REISE und PREISE

Korean Air Hilfe auf Fidschi und den Philippinen

Korean Air hilft Menschen in Not: Die Airline unterstützt die von dem Zyklon »Winston« auf den Fidschi-Inseln betroffenen Menschen mit Hilfsgütern und lieferte vergangene Woche 9.000 Liter Mineralwasser sowie Schiffszwieback dorthin.

Darüber hinaus wird Korean Air die von der Botschaft der Republik Fidschi gesammelten Spenden transportieren. Etwa 5,5 Prozent der Bevölkerung sind von den Folgen des tropischen Wirbelsturms, der im Februar über den Inselstaat fegte, betroffen.

Eine weitere Hilfsaktion ist das Hausbauprojekt für Erdbebenopfer auf den Philippinen. Korean Air arbeitet erneut mit der Hilfsorganisation »Habitat for Humanity Philippines« (HFHP) für ein Hausbauprojekt Hand in Hand. Die Gemeinden der philippinischen Inselprovinz Bohol, die im Oktober 2013 von einem starken Erdbeben getroffen wurden, benötigen nach wie vor Hilfe beim Wiederaufbau der Häuser. Über 5.000 Familien lebten nach dem Erdbeben unter katastrophalen Wohnbedingungen. Im Rahmen der Hilfsaktion hatten sich zehn in Manila ansässige Korean-Air-Mitarbeiter bereit erklärt Anfang März beim Hausbau und der Instandhaltung vom Erdbeben betroffener Häuser mit anzufassen. Darüber hinaus halfen sie bei der Produktion von Fertighauskomponenten. Aufgrund einer speziellen Bambus-Zement-Technologie sind diese Häuser, die von HFHP eigens entworfen wurden und in Kooperation mit der Regierung und privaten Organisationen gebaut werden, robust sowie äußerst elastisch, sodass sie Erdbeben und Stürmen standhalten. Die Korean-Air-Mitarbeiter fassten zudem bei anderen Bauarbeiten mit an, unter anderem bei Erdarbeiten, beim Malen und Mauern.

Finanziell ermöglicht wurde das Projekt dank einer »Matching Fund Partnership« von Korean Air mit dem philippinischen »Department of Social Welfare and Development« (DSWD). Mittels der Spende hat Korean Air den Bau von vier Wohneinheiten für vier Familien unterstützt.

(21.03.16, Korean Air)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)