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Höhere Gewalt EU will Urlauber besser stellen

Ein verbraucherfreundliches Vorhaben der EU bei der Revision der Pauschalreiserichtlinie stößt innerhalb der Tourismuswirtschaft auf strikte Ablehnung: Brüssel will in Fällen »Höherer Gewalt« die Fürsorgepflicht der Reiseveranstalter ausdehnen.

Teilen sich bis jetzt Unternehmen und Kunde nach einem solchen Ereignis – meist unvorhersehbare Naturkatastrophen wie etwa Waldbrände, Hurrikans oder Überschwemmungen - die zusätzlichen Kosten für einen zwangsweise erzwungenen längeren Aufenthalt oder für die notwendig werdenden Umwege bei der Heimreise, sollen die Ausgaben dafür in Zukunft zu 100 Prozent die Reiseanbieter tragen.
Das sei nicht nur dem deutschen Rechtssystem »völlig fremd«, sagt Michael Frenzel, Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW). Das Vorhaben führe auch bei den Reiseveranstaltern zu »nicht akzeptablen Belastungen«.
Die in jüngster Vergangenheit größte finanzielle Bürde nach »Höherer Gewalt« war für die Branche – sie organisierte im Reisejahr 2012/13 rund 40 Millionen Verbrauchern die Ferien und setzte damit mehr als 25 Milliarden Euro um - die Aschewolke im April 2010. Reiseveranstalter verloren dadurch 110 Millionen Euro, und für ihre Kunden waren damals 100 Millionen Euro perdu.

(07.12.13, tdt)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.