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BEWERTUNGSPORTALE Inhalte müssen stimmen

Erstmals hat ein Gericht einer Hotelkette zugestimmt, die sich durch die Inhalte in Hotelbewertungsportalen geschädigt sieht.

Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Hamburg entschied, dass die Betreiber des Hotelbewertungsprogramm Holiday Check für die Richtigkeit der Angaben in den Bewertungen verantwortlich seien. Die Richter waren der Ansicht, dass ein Mitwettbewerber, der herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreitet, diese auch beweisen muss. Die Hotelbewertungen bei Holiday Check seien Teil eines Online-Reisebüros, dass u.a. auch Buchungen ermöglicht und somit als Wettbewerber der klagenden A&O-Hotelgruppe einzustufen ist. Ein solche Portal ist nach Ansicht des Gerichts anders einzustufen als ein Meinungsäußerungsportal, das rein informativen Charakters ist und nicht gewerblichen Zwecken dient (Az. 327 O 607/10 vom 1.09.2011). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Holiday Check hat bereits Berufung angekündigt.

(7.9.2011, rp)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.