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Sind Urlauber von »Irma« stark betroffen, können sie den Reisepreis zurückfordern oder mindern

Sind Urlauber von »Irma« stark betroffen, können sie den Reisepreis zurückfordern oder mindern

Foto: Carlos Giusti/AP/dpa

Hurrikan »Irma« Was Reisende jetzt wissen müssen

»Irma« ist einer der schwersten Karibik-Stürme aller Zeiten. Der Hurrikan hat schwere Verwüstungen angerichtet. Auch viele Urlauber sind beeinträchtigt – was sie jetzt wissen müssen.

Der katastrophale Hurrikan »Irma« tobt mit Spitzengeschwindigkeiten von 290 km/h über der Karibik. Mehrere Menschen sind bereits gestorben. Was Reisende jetzt wissen müssen: 

Reiseveranstalter sind kulant
 
Die Veranstalter bieten kostenloses Umbuchen und Stornieren von Reisen in Richtung Karibik. Dabei gelten unterschiedliche Fristen für verschiedene Regionen.
 
Bei Thomas Cook gilt das Angebot für die Dominikanische Republik und Kuba für Abreisen bis einschließlich 12. September. Bei Miami und den davon südlich gelegenen Gebieten Floridas ist es der 15. September. Alle Reisen nach Punta Cana am 7. und 8. September hat der Veranstalter grundsätzlich storniert.

 
Bei Tui gilt das Angebot für Abreisen bis 10. September für die Dominikanische Republik, Kuba und die Bahamas. Florida-Urlauber können bis einschließlich 12. September kostenfrei umbuchen oder stornieren. Freigeschaltet wurde die Kunden-Hotline 0511/567 8000.
 
DER Touristik bietet Florida-Gästen bis Abreise am 12. September kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an, beim Reiseziel Florida Keys bis 17. September. Für die Dominikanische Republik, Kuba und die Bahamas steht das Angebot bis 10. September.
 
Auch die Airlines reagieren: Bei Lufthansa und ihren Töchtern Eurowings, Swiss, Austrian Airlines und Brussels Airlines können Kunden Tickets für Flüge bis 11. September nach Miami, Tampa, Orlando, Havanna, Varadero und Punta Cana kostenlos umbuchen. Das Ticket muss vor oder am 6. September ausgestellt sein, und das neue Reisedatum muss vor oder am 12. Oktober liegen. Beim Ferienflieger Condor, der zu Thomas Cook gehört, können einzelne Flüge (ohne Veranstalterpaket) in die Karibik laut Webseite bis 10. September kostenlos umgebucht oder auch storniert werden.
 
Viele Kreuzfahrten sind betroffen
 
Wegen Hurrikan »Irma« müssen zahlreiche Kreuzfahrtreedereien Reisen absagen. Bei Royal Caribbean zum Beispiel fallen Fahrten mit der »Empress of the Seas« (9. September um Kuba), »Enchantment of the Seas« (8. September, Bahamas) und »Majesty of the Seas« (8. September, Bahamas) aus. Drei Schiffe (»Allure of the Seas«, »Harmony of the Seas« und »Oasis of the Seas«) verkürzen geplante Reisen und fahren erst später ab.
 
MSC hat eine Reise der »MSC Divina« geändert sowie eine Abfahrt (9. September) komplett abgesagt, eine Fahrt der »MSC Opera« wird ebenfalls geändert. Norwegian Cruise Line hat jeweils eine Fahrt mit der »Norwegian Sky« und »Norwegian Escape« ab Miami gestrichen, jeweils eine weitere Fahrt wurde gekürzt.
 
Diese Rechte haben Reisende
 
Ist die Lage vor Ort besonders dramatisch, können Pauschalurlauber die Reise wegen »erheblicher Schlechtleistung« kündigen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Dann gibt es den kompletten Reisepreis zurück. Das gilt etwa, wenn ein Urlauber Todesangst haben muss, weil zum Beispiel das Dach des Hotels abgedeckt wurde und das Gebäude überflutet wird. Der Veranstalter muss den Urlauber so schnell wie möglich ausfliegen. In diesem Fall gibt es auch auf jeden Fall Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
 
Wenn die Situation nicht so schlimm ist, die Reise aber dennoch beeinträchtigt wird, kann der Pauschalurlauber nachträglich den Reisepreis mindern, so Degott. Die Höhe der Rückzahlung hängt von der Schwere des Mangels ab. Und es kommt darauf an, wie viele Tage der Reise beeinträchtigt waren. Ein Beispiel: Der Urlaub ist zwar trotz des Sturms möglich, aber der im Reisekatalog versprochene schöne Strand ist nicht mehr da oder nicht mehr nutzbar. Zusätzlichen Schadenersatz gibt es hier nicht unbedingt, die Gerichte entscheiden dies laut Degott unterschiedlich.
 
Für Kreuzfahrt-Touristen, die ja auch Pauschalurlauber sind, gelten im Prinzip die gleichen Rechte: »Wenn klar ist, dass reiseprägende Erlebnisse ausfallen, kann der Urlauber ohne Stornokosten vom Reisevertrag zurücktreten«, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das heißt: Fällt ein Höhepunkt der Reise aus, kann der Kunde diese absagen – ohne Gebühren.
 
Wird ein anderes Ziel angelaufen, kann das ein gleichwertiger Ersatz sein. »Da muss man abwägen«, sagt Fischer-Volk. Wird ein Ziel jedoch ersatzlos gestrichen, ist dies ein Reisemangel. Kunden können dann nachträglich den Reisepreis etwas mindern.
 
Wenn die Reederei bereits vor der Reise auf die Routenänderung hinweist, muss der Kunde erklären, dass er mitfährt und sich Mängelansprüche vorbehält. Wer ohne Veranstalter und Reisebüro im Internet direkt bei einer US-Reederei bucht, für den gilt allerdings amerikanisches Reiserecht. Wird eine Kreuzfahrt komplett abgesagt, erhalten Passagiere den Reisepreis zurück. Weiteren Schadenersatz können sie jedoch nicht anmelden. Wichtig zu beachten: Wurden Flüge separat von der Kreuzfahrt gebucht, können diese in der Regel nicht kostenlos bei der Airline storniert werden.
 
(07.09.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.