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Hurrikan Kostenloser Reiserücktritt

Droht ein Hurrikan im Urlaubsgebiet, kann das zum kostenlosen Rücktritt von einer gebuchten Reise berechtigen. Das erläutert Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Grundsätzlich sei das immer möglich, wenn eine Reise wegen unvorhersehbarer höherer Gewalt erheblich beeinträchtigt wird. Urlauber könnten sich dabei auf den Paragrafen 651j im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berufen, erklärte die Reiserechtsexpertin.

Damit Urlauber den Reisevertrag kostenlos kündigen dürfen, muss der Wirbelsturm nicht schon durch den Urlaubsort gefegt sein. Es reiche, wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urlaubsziel trifft, erklärte Wagner. Dazu habe der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Wahrscheinlichkeit von eins zu vier für das Eintreffen eines Hurrikans als hinreichend gilt (Aktenzeichen: X ZR 147/01).

In der Karibik droht der Wirbelsturm »Irene« nach Angaben von Meteorologen zu einem mächtigen Hurrikan zu werden. Er tobte am Dienstag (23. August) an der Nordküste der Dominikanischen Republik entlang auf die Bahamas zu. Dort wurde bereits Hurrikanalarm ausgerufen. Wie das US-Hurrikanzentrum in Miami mitteilte, wurde »Irene« mit Windgeschwindigkeiten von 160 Stundenkilometern im Zentrum als Hurrikan der Kategorie 2 eingestuft.

Urlauber sollten sich mit dem Veranstalter in Verbindung setzen, wenn ein Hurrikan an ihrem Urlaubsziel droht, rät Wagner. Der Veranstalter habe die Pflicht, das Urlaubsgebiet zu beobachten und Urlauber darüber zu informieren, ob sie wie geplant reisen können.

Allein könnten Urlauber ohnehin kaum einschätzen, wie wahrscheinlich ihre Reise durch einen Hurrikan gefährdet ist. »Das ist natürlich ziemlich schwierig, so eine Prognose zu treffen«, sagte Wagner. Um sich über die Lage zu informieren, sei es daher sinnvoll, unter anderem die Hinweise des Auswärtigen Amtes (AA) zu beachten.

Wie das AA in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen erläutert, ist auf den Bahamas, in Zentralamerika, der Karibik und den südlichen US-Bundesstaaten generell von Juni bis November Hurrikan-Saison. Urlauber müssten dort in dieser Zeit mit Tropenstürmen und starken Regenfällen rechnen. Das Auswärtige Amt rät, die regionalen Wettervorhersagen und Hinweise der Sicherheitsbehörden vor Ort zu verfolgen.

(25.08.11, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.