fbpx

Icelandair Neue Strecken und höhere Frequenzen in 2015

Von Deutschland aus geht es, je nach Abflughafen, bis zu zehn Mal pro Woche nach Island und von dort weiter in die USA und nach Kanada. Neu im Nordamerika-Programm der Airline ist zudem Portland in Oregon.

Wie bereits im Sommer 2014 erhöht Icelandair ihre Frequenzen ab Deutschland und der Schweiz noch einmal: Ab München fliegt die Fluggesellschaft in den Sommermonaten bis zu sieben Mal wöchentlich – statt, wie im Vorjahr, bis zu sechsmal pro Woche. Von Hamburg aus geht es bis zu dreimal wöchentlich zum Heimatflughafen Keflavik in Island, einmal mehr also, als im Sommer 2014. Ebenfalls einmal mehr als im Vorjahr wird die Strecke Keflavik – Zürich bedient: Statt vier- gelangen Reisende in diesem Sommer fünfmal pro Woche nach Island. Ab Frankfurt gelangen Reisende bis zu zehn Mal wöchentlich auf die nordische Insel. Neben den Frequenzen aus Deutschland bedient die Fluggesellschaft auch die Ziele in den USA und in Kanada häufiger als noch im Vorjahr. Außerdem fliegt Icelandair ab diesem Sommer Washington ganzjährig, statt, wie bisher saisonal, an. Zudem kommt es beim USA-Ziel Orlando zu einem Flughafenwechsel: Icelandair landet ab September 2015 am Orlando International Airport (MCO) und nicht mehr am Orlando Sanford International Airport (SFB). Der größte Flughafen der Metropolregion Orlando wird von Keflavik aus bis zu vier Mal pro Woche – und damit ein Mal mehr als im Vorjahr – bedient. Ab Frankfurt und München gibt es in den Wintermonaten direkte Anschlussflüge über Keflavik. 
 
Neben der Erhöhung der Frequenzen hat die Airline Portland als neues Ziel in den Flugplan aufgenommen. Zwischen Mai und Oktober gelangen Reisende von Deutschland und der Schweiz aus zum Einführungsspecial ab 663 Euro pro Person bis zu zwei Mal pro Woche in die nordamerikanische Stadt. 
 
Somit werden im Sommer 2015 in den USA Anchorage, Boston, Denver, Orlando, Minneapolis, New York (JFK und EWR), Portland, Seattle und Washington sowie in Kanada Edmonton, Halifax, Toronto und Vancouver mit direkter Umsteigeverbindung via Island angeflogen.

(02.01.15, dpa/tmn)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)