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Bei der Insolvenz-Absicherung des Reiseveranstalters sollten Urlauber beim Sicherungsschein unbedingt auf die Details achten

Bei der Insolvenz-Absicherung des Reiseveranstalters sollten Urlauber beim Sicherungsschein unbedingt auf die Details achten

Insolvenz-Absicherung Den Sicherungsschein unter die Lupe nehmen

Pleiten, Pech und Ferien: Wenn ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird wie erst kürzlich JT-Touristik, dann ist der Urlaub meistens gelaufen.

Damit die Sache wenigstens nicht zum finanziellen Desaster wird, schreibt der Gesetzgeber den Reiseunternehmen eine Pleiteversicherung vor. Sie sind verpflichtet, jeder Buchung einen Sicherungsschein beizulegen, der die Kunden im Falle der Insolvenz vor finanziellem Verlust schützt. Dabei schreibt das Gesetz ein einheitliches Formblatt vor. Die Reiseunternehmen schließen entweder bei einer Versicherung eine Police ab oder hinterlegen bei der Bank genügend Geld für den Ernstfall. Von dieser Regel sind nur Tagesreisen bis zu einem Wert von maximal 75 Euro ausgenommen.

Der Sicherungsschein muss dem Kunden ausgehändigt werden, bevor er eine Anzahlung geleistet hat, selbst dann, wenn die Anzahlung nur ein paar Euro sein sollten. Das Reisebüro muss den Sicherungsschein prüfen. Trotzdem kann es nicht schaden, wenn der Urlauber auch selbst noch einen kritischen Blick darauf wirft. Denn der Teufel steckt wie immer im Detail: Bei jedem Sicherungsschein muss es sich um das Original handeln. Einen kopierten Sicherungsschein sollte man nicht akzeptieren. Bei Online-Buchungen darf er aber als Datei angehängt sein. Große Veranstalter händigen in der Regel keine einzelnen Sicherungsscheine aus, sondern drucken die Details der Insolvenz-Absicherung auf die Rückseite der Reisebestätigung. Der Name des Veranstalters sowie seine Veranstalternummer und der Versicherer müssen auf der Urkunde stehen. Auch die Garantieerklärung sollte abgedruckt sein.

Auf keinen Fall darf das Gültigkeitsdatum der Police überschritten sein. Misstrauen ist angebracht, wenn auf dem Sicherungsschein Korrekturen durchgeführt wurden. Dies könnte auf Manipulation von Seiten des Veranstalters hinweisen. Wer den Sicherungsschein geprüft hat, der sollte noch an zwei Dinge denken: Zum einen ist es ratsam, den Schein oder die Reisebestätigung auf jeden Fall zu den Reisedokumenten zu packen. Es kam schon vor, dass Urlauber bei der Pleite des Veranstalters ihre Rückkehr selbst organisieren und bezahlen mussten, weil sie die Police zu Hause vergessen hatten. Zum anderen sollte eine Kopie gemacht und bei bei Freunden oder im eigenen E-Mail-Account hinterlegt werden.

Immer wieder geschieht es, dass Sicherungsscheine ausgegeben werden, obwohl der Reiseveranstalter längst keinen Vertrag mehr mit dem Versicherer hat. Wer sich davor schützen will, der kann die Kundengeldabsicherung leicht im Internet nachprüfen. Die Tochterfirma der Europäischen Reiseversicherung TIP hat unter www.tip.de/register im Unterpunkt "Service für Reisende" ein Reiseveranstalterregister hinterlegt. Übrigens muss der Sicherungsschein nach Ende der Reise nicht wieder an das Reisebüro oder den Veranstalter zurückgegeben werden. Immer wieder versuchen schwarze Schafe in der Reisebranche, auf diese Weise Sicherungsscheine verbotenerweise mehrfach zu verwenden.

Der Sicherungsschein ist übrigens keine Garantie für eine neue Reise oder die Organisation der Rückreise - er schützt nur vor dem finanziellen Verlust. Geht der Veranstalter während der Ferien in Insolvenz, müsste sich eigentlich jeder Urlauber selbst um die Hotelrechnung und die Rückreise kümmern. Bisher haben die Versicherer aber immer einen großen Reiseveranstalter beauftragt, der sich um die gestrandeten Urlauber kümmerte. Kein Anrecht auf einen Sicherungsschein hat, wer sich nur einzelne Reiseleistungen kauft, etwa hier ein Hotel bucht und dort einen Flug. Damit wird man aus Sicht des Gesetzgebers quasi selbst zum Reiseveranstalter und muss auch das Risiko selbst absichern. Das haben erst kürzlich hunderttausende Kunden der pleite gegangenen Fluggesellschaften Air Berlin und Niki teuer zu spüren bekommen.

(10.01.2018, srt)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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