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Irland Flugsteuer soll gestrichen werden

Irland schafft seine 2009 eingeführte Flugsteuer wieder ab.

Zuerst zahlten Fluggäste beim Abflug zehn Euro, dann wurde der Betrag Anfang März 2011 auf drei Euro reduziert. Nun wird die Abgabe »im Laufe der nächsten 100 Tage« ganz gestrichen, so Richard Bruton, Irlands Minister für Unternehmen, Arbeitsmarkt und Innovation. Der Wegfall der Air Travel Tax soll dem Tourismus neue Impulse geben. Das Land, 2007 beispielsweise noch Ziel von mehr als neun Millionen Touristen aus aller Welt, zog im vergangenen Jahr nur noch 6,6 Millionen Besucher an.

Irland ist nicht der erste europäische Staat, der seine Flugsteuer wieder zurück nimmt. Die Niederlande stoppten eine solche Steuer 2009, und Dänemark 2007: Die Passagierzahlen waren stark zurück gegangen - und damit auch die daran gekoppelten anderen Einnahmen der beiden Staaten. Auch in Belgien und Schweden bestanden derartige Pläne, doch sie wurden nach eingehenden Analysen der Finanzministerien verworfen.

Deutschland kassiert seit Anfang des Jahres eine Flugsteuer, nimmt damit aber weniger ein als ursprünglich erwartet. In den ersten beiden Monaten 2010 kamen 59 Millionen Euro zusammen. Um in diesem Jahr auf die prognostizierte eine Milliarde Euro zu kommen, müssten jeden Monat im Schnitt 94,1 Millionen Euro fließen. Allerdings stehen die aufkommensstarken Ferienwochen noch bevor. Pro Abflug kassiert der Staat – je nach Ziel – acht, 25 oder 45 Euro.

 
(26.3.11, tdt)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)