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Islamische Länder Touristen sollten nach FreitagsgebetPlätze meiden

Die Proteste gegen verunglimpfende Mohammed-Darstellungen sind in mehreren islamischen Ländern eskaliert. Nach dem Freitagsgebet in den Moscheen könnte die Stimmung erneut hochkochen. Touristen sollten dann auch öffentliche Plätze meiden.

Das Auswärtige Amt in Berlin hat seine Reisehinweise für einige islamische Länder verschärft. In Tunesien, Marokko, Mauretanien, Algerien, Jordanien und Ägypten sollten Touristen nach dem Freitagsgebet öffentliche Plätze meiden. Für Tunesien empfiehlt das Auswärtige Amt, sich im elektronischen Meldesystem zu registrieren, über das im Bedarfsfall Sicherheitshinweise verschickt werden. In Marokko schließt das Ministerium eine Verschärfung der Lage nicht aus. So könne es zum Beispiel zu Protestaktionen gegen deutsche Einrichtungen kommen.
Bisher wurde in den Ländern wegen der Proteste gegen das Mohammed-Schmähvideo nur empfohlen, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden.

(20.09.12, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.