fbpx
In die Hotels am Taksim-Platz konnten sich viele Demonstranten in Sicherheit bringen

In die Hotels am Taksim-Platz konnten sich viele Demonstranten in Sicherheit bringen

Foto: Sedat Suna

Istanbul-Proteste Kostenlose Umbuchungen?

Die Proteste in Istanbul dauern an. Den wenigen Urlaubern, die der Hitze trotzen, bieten einige Veranstalter kostenloses Umbuchen oder Stornieren an.

Wegen der Proteste in der Türkei bieten einige Reiseveranstalter ihren Gäste an, Trips nach Istanbul kostenlos umzubuchen. Für Tui-Gäste gelte diese Kulanzregel bis zum 23. Juni, sagt eine Sprecherin. Kostenlos stornieren könnten Tui-Reisende ihren Urlaub in der größten Stadt des Landes allerdings nicht. Für andere Urlaubsregionen im Land, etwa Bodrum oder Antalya, sei keine kostenlose Umbuchung möglich. In Istanbul seien derzeit ohnehin nicht viele Touristen. Dort ist es schon zu warm.

Die Proteste ließen die Buchungszahlen zusätzlich sinken. »Wir merken, dass Istanbul zurzeit noch zurückhaltender gebucht wird«, hat die Sprecherin beobachtet. Insgesamt habe das Sommergeschäft in der Türkei um 11 Prozent zugelegt, vermeldete Tui am Donnerstag (20. Juni) bei der Vorstellung seiner Winterkataloge.

Kostenloses Umbuchen oder Stornieren bieten die Bausteinveranstalter von DER Touristik in Frankfurt am Main (Dertour, Meier's Weltreisen und ADAC Reisen) an. Das gilt allerdings nur für Reisende, die in einem der Hotels direkt am Taksim-Platz, dem Zentrum der Proteste, untergebracht werden sollten. Sie dürften sich bis zum 26. Juni umentscheiden, sagt eine Sprecherin. »Aber das betrifft im Moment schon wirklich sehr wenige Gäste.«

Kunden der Pauschalveranstalter von DER Touristik in Köln (ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg) können ebenfalls umbuchen. Wer in der Nähe des Taksim-Platzes wohnt, bekommt seit der vergangenen Woche ein Zimmer in der Altstadt, wenn er will. »Die ist ja sehr weit weg vom Zentrum der Krawalle«, sagt eine Sprecherin in Köln. Anderweitig kostenlos umbuchen oder gar stornieren könnten die Kunden nicht. »Wir beobachten die Lage, sehen im Moment aber keinen Anlass für Umbuchungen.«

Alltours hat keine Übernachtungen in Istanbul im Programm. Der Veranstalter bietet aber Gästen in Antalya, Bodrum und Burgas im Osten Bulgariens Tagesausflüge in die türkische Großstadt an. Die sind nach Angaben des Unternehmens seit der vergangenen Woche ersatzlos gestrichen. Sie seien derzeit aber auch nicht besonders gefragt.

Thomas Cook/Neckermann bietet keine kostenlosen Umbuchungen oder Stornierungen an. Solche Wünschen gingen beim Unternehmen aber auch so gut wie gar nicht ein, sagt eine Sprecherin. »Wir haben da auch kaum Gäste.« Die meisten Gäste seien derzeit in den Badeorten und bekämen dort von den Protesten nichts mit. »Man kann aber auch Istanbul bei uns ganz normal buchen.«

Das Auswärtige Amt in Berlin verschärfte seine Sicherheitshinweise für Türkei-Reisen in den vergangene Tagen immer stärker. Seit Anfang dieser Woche weist die Behörde im Zusammenhang mit den Protesten auch auf zahlreiche Verletzte und mehrere Tote hin. Reisende sollten sich von Demonstrationen und Menschenansammlungen fernhalten und sich »besonders umsichtig« verhalten, rät das Amt.

Reisehinweise des Auswärtigen Amts 

(20.06.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.