fbpx

JetBlue Pilot nach unberechenbarem Verhalten aus Cockpit ausgesperrt

Es war ein sehr seltenes Ereignis in der Luft - und eine erschreckendes für die Fluggäste: Ein JetBlue-Kapitän wurde während eines Fluges von New York nach Las Vegas aus dem Cockpit ausgesperrt und rang anschließend auf dem Boden mit Passagieren.

Dem Co-Piloten war aufgefallen, dass sich der Kapitän unberechenbar verhalten hatte und als dieser das Cockpit verließ, verriegelte er die Tür von innen. Als der Kapitän dann wieder ins Cockpit wollte, wurde er von mehreren Passagieren überwältigt. Er begann etwas über den Irak und Afghanistan zu schreien und verlangte, dass die Passagiere das Vaterunser beten sollen. Die Flugbegleiter versuchten, den Kapitän in den hinteren Teil des Flugzeugs zu bringen, aber er riss sich los und rannte nach vorne. Dabei schrie er etwas über al-Qaida und dass im Flugzeug eine Bombe sei und dass es in die Luft gesprengt werden würde. Mehrere Passagiere rangen den Kapitän zu Boden und einer nahm ihn in den Würgegriff. Inzwischen hatte der Co-Pilot die Flugsicherung informiert. Die Maschine wurde nach Texas umgeleitet und landete dort sicher.

Piloten unter 40 müssen jährlich eine erstklassige ärztliche Bescheinigung vorlegen, über 40 sogar alle sechs Monate. Allerdings beurteilt diese Untersuchung nur die körperliche Verfassung gründlich, die psychische Verfassung wird nur grob eingeschätzt. Psychologische Tests sind offiziell nicht erforderlich. Stattdessen werden die Piloten geschult, auf Anzeichen von psychischen Problemen unter ihresgleichen zu achten.

(28.03.12, rp)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)