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Ausgleichszahlung Pünktlicher Ersatzflug auf eigeneFaust = kein Anspruch

Bei einer massiven Verspätung steht Reisenden eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt nicht, wenn sie sich einen eigenen Flug buchen und pünktlich am Ziel ankommen.

Der Flieger verspätet sich. Manche Reisende organisieren sich dann auf eigene Faust einen Ersatzflug. Kommen sie pünktlich am Ziel an, haben sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 141/12), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall wollte der Kläger von Brasilien über Lissabon und München nach Berlin-Tegel fliegen. Der erste Flug verspätete sich so sehr, dass er schon den zweiten nicht mehr erreichte. Die Airline bot ihm eine alternative Verbindung an, mit der er mehr als sieben Stunden zu spät in Tegel gelandet wäre. Er nahm das Angebot nicht an, ließ sich das Geld von der Airline erstatten und organisierte sich von Lissabon aus selbst einen Anschlussflug. Auf diesem Weg kam er mit weniger als eineinhalb Stunden Verspätung in Tegel an. Wegen der hypothetischen Verspätung von mehr als 7 Stunden forderte er eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro.
Laut Gericht steht ihm das Geld nicht zu. Denn die Ausgleichszahlung sei dafür da, um die Unannehmlichkeit des Zeitverlustes auszugleichen. Die habe er aber gar nicht erlitten. Zwar sei auch das Umbuchen auf eigene Faust eine Unannehmlichkeit, aber keine, die die Airline laut EU-Verordnung ausgleichen muss.

(19.08.13, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)