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Warten am Gepäckband: Wenn der Koffer am Ferienziel nicht ankommt, können Urlauber vom Reiseveranstalter Geld zurückverlangen

Warten am Gepäckband: Wenn der Koffer am Ferienziel nicht ankommt, können Urlauber vom Reiseveranstalter Geld zurückverlangen

Koffer weg, was nun? Welche Rechte haben Pauschalreisende?

Wenn der Koffer beim Flug auf der Strecke bleibt, kann einem das den Urlaub gründlich vermiesen.

Wenn der Koffer nicht rechtzeitig am Urlaubsziel ankommt, dürfen Pauschalreisende den Preis mindern.

»Der Reiseveranstalter ist dafür verantwortlich, dass das Gepäck und der Reisende pünktlich und unbeschädigt am Reiseziel ankommen«, sagt Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Ist dies nicht der Fall, haben Pauschalurlauber einen Minderungsanspruch.

Um ihre Rechte geltend zu machen, müssen Reisende direkt nach der Landung den Verlust ihres Koffers am »Lost-and-Found«-Schalter des Flughafens melden. »Dort erhalten sie eine schriftliche Bestätigung, die sie später beim Reiseveranstalter einreichen müssen.« Zudem sollten Urlauber ihren Reiseleiter vor Ort über das fehlende Gepäckstück informieren, um ihre Ansprüche zu wahren und dem Veranstalter die Möglichkeit zu geben, den Reisemangel zu beheben.

Die Anzahl der Tage, die Reisende auf ihr Gepäck warten müssen, beeinflusst die Höhe der Preisminderung. »Taucht das Gepäck im Extremfall während des gesamten Urlaubes nicht auf, sind bis zu 50 Prozent Preisminderung möglich«, sagt Degott. In so einem Fall seien auch Ansprüche auf Schadenersatz denkbar.

Das gilt auch für alle Flugreisende, deren aufgegebener Koffer gar nicht mehr auftaucht. »Dann können Reisende laut Montrealer Abkommen maximal bis zu 1.300 Euro pro Gepäckstück von der Fluggesellschaft erhalten«, sagt Degott. Dafür müssen sie auch den Verlust melden sowie genau dokumentieren, was sie eingepackt haben. Idealerweise können sie den Wert mit Rechnungen nachweisen.

In der Regel komme das Gepäck aber zwei, drei Tage später doch noch an. Kaufen sich Pauschalurlauber im Urlaubsort zwischenzeitlich Ersatzkleidung, sollten sie unbedingt die Quittungen aufbewahren, rät Degott. »Diese können sie später beim Reiseveranstalter einreichen.« In der Regel erhalten Reisende zumindest einen Teilbetrag zurück.

Zahlreiche Passagiere mussten am Mittwoch am Düsseldorfer Flughafen ohne Koffer abheben. Grund dafür war eine technische Störung bei der Gepäckabfertigung. Rund 2.500 Gepäckstücke waren wegen der Panne zurückgeblieben.

(17.07.2019, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.