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REISE und PREISE

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Florian Schuh / dpa

Krankenversicherung Tarife sehr unterschiedlich für lange Reisen

Ob nach dem Abi, im Studium oder im Rentenalter: Immer wieder zieht es Menschen für längere Zeit in die Ferne. Wer mehrere Monate im Ausland unterwegs ist, braucht eine spezielle Krankenversicherung für lange Reisen. Preise und Leistungen der Tarife variieren dabei stark.

Wer länger als sechs bis acht Wochen im Ausland unterwegs ist, braucht oft eine spezielle Krankenversicherung für lange Reisen. Das gilt besonders für gesetzlich Krankenversicherte, zumal sie zum Beispiel den Rücktransport im Krankheitsfall selbst bezahlen müssen.

Doch auch privat Krankenversicherte sollten vor dem Antritt einer längeren Reise die Leistungen in ihrem Vertrag überprüfen. Das erläutert die Stiftung Warentest. Denn außerhalb Europas ist der Schutz der privaten Krankenversicherung oft zeitlich begrenzt - meist auf einen Monat, teilweise auch auf bis zu drei Monate. Wer länger reist, sollte eine zusätzliche Versicherung abschließen.

Für ihre Zeitschrift »Finanztest« (Heft 10/2016) hat die Stiftung 67 Auslandsversicherungen für längere Reisen untersucht. Als Ergebnis raten die Tester grundsätzlich von Angeboten mit Selbstbeteiligung ab. Denn der Eigenanteil könne sich auf mehrere hundert Euro summieren, falls der Versicherte unterwegs mehrfach erkrankt.

Außerdem ermittelte die Stiftung Warentest große Preisunterschiede: Die Tarife variieren stark je nach Alter des Versicherten, Dauer des Aufenthalts und Reiseziel. Will zum Beispiel ein 35-Jähriger ein Jahr lang weltweit reisen, so kostet ihn ein mindestens guter Schutz zwischen 438 und 3242 Euro. Ein 69-Jähriger muss dafür mindestens 438 Euro und maximal 8105 Euro zahlen. Spezielle Angebote für junge Leute sind dabei nicht immer günstiger als die Tarife aller Altersklassen - das gilt insbesondere dann, wenn sie weltweit verreisen möchten.

Für die 67 Tarife gab es Noten von »sehr gut« bis »mangelhaft«. Als Testsieger unter den weltweit gültigen Tarifen für alle Altersklassen wurden der Tarif AKE/AKF + RTU1 von Concordia (1,0), die Reise-Krankenversicherung von HanseMerkur (1,3) sowie TravelSecure AR-365 der Würzburger ausgezeichnet.

(21.09.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.