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Kranker Pilot Fluggästen steht Ausgleichszahlung zu

Jeder Mensch kann ab und an nicht arbeiten. Das gilt für Polizisten wie für Piloten. Daher muss sich ein Unternehmen auf einen Ausfall einstellen und kann keine außergewöhnlichen Umstände geltend machen.

Die Erkrankung eines Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung.

Deshalb haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung, wenn es zu einer Verspätung kommt. Das entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet (Az.: 22 S 31/14).

In dem verhandelten Fall war ein Flug von Teneriffa nach Düsseldorf mit vier Stunden Verspätung gestartet und über drei Stunden zu spät am Ziel angekommen. Grund war eine Lebensmittelvergiftung des Piloten auf dem Vorflug. Das Flugzeug musste umkehren und der Pilot ersetzt werden. Passagiere verlangten eine Ausgleichszahlung, diese wollte die Fluggesellschaft nicht zahlen - es kam zur Klage.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab und begründete das damit, dass die Erkrankung eines Piloten mit einem Streik vergleichbar sei, der als außergewöhnlicher Umstand die Ersatzpflicht entfallen lasse. Das für die Berufung zuständige Landgericht Düsseldorf sah das anders: Die Erkrankung eines Piloten sei mit einem technischen Defekt vergleichbar und kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung. Schließlich komme so etwas typischerweise in jedem Unternehmen vor. Das Gericht verurteilte die Airline zu einer Zahlung in Höhe von 400 Euro pro Kläger.

(13.07.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.