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Sobald die Kreditkarte weg ist, zählt die Zeit.

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KREDITKARTEN-BETRUG So sperren Sie im Urlaub Ihre Karten

Ein Taschendieb angelt sich im Moskauer Gedränge die Geldbörse samt Kartenschatz aus der Umhängetasche. Die Folgen solcher und ähnlicher Tricks: Gauner setzen die Karte innerhalb kurzer Zeit für teure Käufe ein. Die nächste Kreditkarten-Abrechnung fällt dann hoch aus. REISE & PREISE sagt Ihnen, wie Sie darauf per Sperrnotruf oder über das Internet am schnellsten reagieren sollten.

 
Schwacher Trost: Kann der Diebstahl oder Betrug belegt werden, haftet der Geprellte nur bis zu einem Betrag von 50 Euro. Manchmal reicht dazu der simple Anruf bei der herausgebenden Gesellschaft, gelegentlich sind auch genauere Schilderungen des Vorgefallenen oder die Kopie einer Strafanzeige nötig. Ganz sicher aber muss so schnell wie möglich die Karte gesperrt werden. Innerhalb Deutschlands ist das beim Sperrnotruf unter der Nummer 116116 (kostenlos) möglich. Aus dem Ausland klappt der Anruf mit der Ländervorwahl 0049/116116  - allerdings nicht immer, wie leidgeprüfte Bestohlene berichten. Der Sperrnotruf hat deshalb zusätzlich die Nummer 0049/30/40504050  frei geschaltet. Alternativ können die großen Ausgeber direkt angerufen werden: American Express (0049/69/97971000), Diners Club (0049/1805/070704), Eurocard/Mastercard (0800/8191040 oder Auslandsnummer wie auf www.mastercard.com), Visa (0800/8118440 oder Auslandsnummer, vorher bei www.visaeurope.com ermitteln). Achtung: Für das Sperren wird die Kreditkartennummer benötigt, einige Anbieter verlangen zusätzliche Informationen zur Legitimation, etwa Geburtsdatum und Postleitzahl.

Ersatzkarten kosten extra

Ärgerlich ist der Verlust auf jeden Fall. Zwar helfen die Kreditkarten-Gesellschaften meist mit Ersatzkarten aus, aber bis diese am Urlaubsort eintreffen, muss man sich in den eigentlich schönsten Tagen des Jahres durchmogeln. Zudem kostet die Ersatzkarte häufig etwas: Zwischen zehn und 30 Euro sind - je nach Anbieter und Partnerbank - fällig, nur American Express sichert kostenlosen Ersatz zu.

Übrigens: Für 20 Euro kann man einen Teil des Ärgers an ein Unternehmen delegieren, das sich um Sperrung, Ersatzkarte und sogar um Kopien womöglich ebenfalls entwendeter Ausweise kümmert. Größter Anbieter ist die Hofheimer Cardcare (www.cardcare.de). Registrierte Nutzer hinterlegen dort Kartennummern und wichtige Dokumente für den Notfall. Falls dieser eintritt, versuchen auch die Kreditkarten-Anbieter, den Schaden zu begrenzen. So verfügen die meisten Ausgeber über selbstlernende Systeme, die Buchungen auf den einzelnen Karten auf ihre Plausibilität prüfen. Wenn etwa an einem Tag ein Umsatz in New York erfolgt und am nächsten in Moskau, fragen die Bankmitarbeiter schon mal nach, ob das alles seine Richtigkeit hat. Wer nur gelegentlich zweistellige Euro-Beträge mit seiner Kreditkarte begleicht, der wird angerufen, falls plötzlich Tausende abgebucht werden sollen.

Nie die PIN notieren

Allerdings bleibt der Wettlauf mit den Betrügern ein Kopf-an-Kopf-Rennen. Wichtig ist es, nicht leichtfertig mit dem Plastikgeld umzugehen. Handschuhfach und Kopfkissen sind als Aufbewahrungsorte auch im Urlaub tabu. Und wer sich die PIN auf einem Zettel im Portemonnaie notiert, bekommt im Fall der Fälle mindestens eine Teilschuld. Fahrlässigkeit wird dem unterstellt, mit dessen Kreditkarte ein Dieb Geld am Automaten abhebt. Dann nämlich, so ein einschlägiges Urteil, muss die Geheimzahl in Kartennähe aufbewahrt worden sein. Wichtigster Tipp: Urlauber sollten nach ihrer Rückkehr alle Kontoauszüge überprüfen. Nicht selten tauchen dann nämlich Buchungen auf, an die man sich eigentlich erinnern müsste. Höchste Zeit, Alarm zu schlagen

(Januar 2010, Marc Reisner, Foto: flickr.com TheTruthAbout)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.