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Bei Reisenden, die das Land auf eigene Faust ergründen wollen und zu spät kommen, wird nicht gewartet

Bei Reisenden, die das Land auf eigene Faust ergründen wollen und zu spät kommen, wird nicht gewartet

Foto: MSC Kreuzfahrten

Kreuzfahrt Was Kreuzfahrttouristen beachten müssen

Wenn das Abenteuer einer Kreuzfahrt lacht, sollte die Freude nicht dadurch geschmälert werden, dass das falsche Schiff oder eine unpassende Kabine gebucht werden. Gerade für Neulinge ist es wichtig, sich vorab ausführlich zu informieren, damit es keine bösen Überraschungen gibt. Dieser Ratgeber soll dabei helfen, Neulingen den Einstieg zu erleichtern.

Die Vorabinformationen

Es gibt verschiedene Arten von Kreuzfahrten. Liebhaber von Städtereisen bevorzugen eine Buchung, die das Besichtigen verschiedener europäischer Städte beinhaltet. Sonnenanbeter reisen in die Karibik, genießen Sonnenuntergänge und lassen es sich an Deck gut gehen. Wer sich noch nicht für Reiseziel entscheiden kann, lässt sich von den Impressionen der 360°-Videos von DER.com inspirieren.

Ist das Schiff aber erst gewählt, wäre ein Blick auf den Deckplan sinnvoll. Dort können die folgenden Kabinenkategorien

  • Innenkabine (ohne Fenster)
  • Balkonkabine (mit Balkon)
  • Außenkabine (Fenster mit Blick aufs Wasser)
  • Suite (Luxus)

und die dazugehörige Lage eingesehen werden. Das ist wichtig, wenn ein Balkon gewünscht oder ein finanzielles Budget einzuhalten ist.


Die Wahl der richtigen Kleidung

Je nach Urlaubsziel variiert die Auswahl der Kleidung. Die Frage ist aber: ist überall Alltagskleidung möglich und wann ist Abendgarderobe erwünscht? Im Allgemeinen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass am Pool Freizeitkleidung erlaubt ist – meist auch im Buffetrestaurant. Besteht jedoch der Wunsch, am Abend das Bordrestaurant oder eine Veranstaltung zu besuchen, sollte die dort erwähnte Kleidervorschrift eingehalten werden. Ein vorausplanender Urlauber erkundigt sich vorab bei der Reederei und packt vorsichtshalber für jeden Anlass etwas ein – dann steht man auf der sicheren Seite.

 

Die Reiseunterlagen

Hier ist zu unterscheiden, ob eine Kreuzfahrt mit Aufenthalt im Ausland oder nur eine im Inland gebucht wurde. Um bei einem Auslandaufenthalt auf der sicheren Seite zu sein, ist das Lesen der Einreisebestimmungen von Nöten.

  • Reisepass oder Personalausweis?

Wichtig: Solche Dinge im Vorfeld erfragen. Um Formalitäten beim späteren Anlegen zu vereinfachen, behält die Reederei den notwendigen Pass beim Betreten des Schiffes ein und gibt ihn erst bei Beendigung der Reise zurück.

  • Auslandskrankenversicherung und eventuell einen Impfpass, da Krankheiten nie auszuschließen sind.
  • Bordkarte

Zu Beginn der Reise bekommt jeder eine Bordkarte ausgehändigt, die nicht nur Ausweis, sondern auch Zimmerschlüssel und Zahlungsmittel darstellt.


Trinkgeld

Beim Trinkgeld gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Bei einigen Kreuzfahrten ist das Trinkgeld direkt im Reisepreis verankert, bei anderen wird am letzten Urlaubstag ein Briefumschlag für das Trinkgeld in die Kabinen gelegt. Bei dieser Variante werden von der Reederei vorab Empfehlungen ausgesprochen. Es gibt aber auch die Variante, dass das Trinkgeld über das jeweilige Bordkonto abgebucht wird.

Ausflüge

Viele Besucher stellen die Frage, ob das Schiff bei Landgängen im Verspätungsfall auf die Passagiere wartet. Handelt es sich aber um einen Ausflug mit einem Reisebus, der extra für die Passagiere gebucht wurde, wartet das Schiff. Bei Reisenden, die das Land auf eigene Faust ergründen wollen und zu spät kommen, wird nicht gewartet. Es besteht dann aber die Möglichkeit, an einem späteren Hafen wieder zuzusteigen. Die Kosten dafür trägt aber der Passagier selbst. Aber egal für welche Art Ausflug man sich entscheidet – die Zeit immer im Blick behalten!

Der Kulturbeutel

Der Inhalt des Kulturbeutels unterscheidet sich kaum von dem bei einem normalen Urlaub. Es besteht zwar immer die Möglichkeit, Artikel im Bordshop zu kaufen, diese haben jedoch nur ein bestimmtes Kontingent von Artikeln. Zusätzlich zu Kosmetik- und Hygieneartikeln empfiehlt sich, eine eigene Reiseapotheke mitzunehmen. Es befindet sich zwar immer ein Schiffsarzt an Bord, doch kommen damit zusätzliche Kosten auf die Urlauber zu.

Verbote

Auch auf Schiffen gibt es bestimmte Verbote, an die man sich halten sollte. Technisches Equipment ist teilweise mitführbar. Der Föhn oder Mehrfachsteckdosen sollten zu Hause gelassen werden. Generell sind Dinge und Tätigkeiten verboten, die ein Feuer auslösen könnten.

(06.10.2016, rp)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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