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Bei Kreuzfahrten sollten bestimmte Regeln beachtet werden.

Bei Kreuzfahrten sollten bestimmte Regeln beachtet werden.

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KREUZFAHRTEN Die Regeln an Bord beachten

Was ziehe ich am besten an? Brauche ich abends einen Smoking? Gibt es beim Essen feste Plätze? Kann ich die Landausflüge noch an Bord bezahlen? Wer zum ersten Mal auf Kreuzfahrt geht, hat meist eine Menge Fragen im Gepäck. REISE und PREISE hat die wichtigsten Regeln zusammen gestellt.
 
Zwar werden Smoking und lange Robe zum Dinner nur noch auf den wenigsten Kreuzfahrtschiffen erwartet. Sich zum Essen umzuziehen ist jedoch auf traditionellen Schiffen nach wie vor üblich. Während es auf einem Fünfsterneschiff dabei durchaus auch festlich sein darf, wäre man mit Abendkleid auf einem modernen Clubschiff leicht overdressed. In gepflegten Leinenhosen, festen Schuhen und Polohemd liegt der Herr hier mit seiner Kleiderwahl für das Abendessen genau so richtig wie die Dame im sommerlichen Kleid oder sportlichen Outfit. Auch wenn die Kleiderordnung gelockert ist: Mit Bikini und Badeshort ins Restaurant zu spazieren, verbietet schon der gute Geschmack.

Möchte die Dame trotzdem abends mal das Sommerkleid mit dem kleinen Schwarzen tauschen, so kann sie das tun: Auf den neuen Schiffen gibt es meist mehrere Restaurants mit unterschiedlicher Ausrichtung. So erwarten die Kellner des einen Restaurants abends ihre Gäste zum feierlichen Candle-Light-Dinner, während sich andere Passagiere lieber ein Stockwerk niedriger am Buffet bedienen.

In eingedeckten Restaurants gibt es, was die Tischordnung angeht, generell zwei Möglichkeiten der Platzierung. Entweder herrscht durchgehend freie Platzwahl, oder man erhält beim Einchecken einen festen Platz zugewiesen. Bei der Festlegung werden persönliche Wünsche der Gäste natürlich berücksichtigt. Und wem womöglich angesichts eines Tischnachbarn die Urlaubsfreude abhanden zu kommen droht, dem hilft meist ein diskretes Gespräch mit dem Restaurantchef. Beim Frühstück und Mittagessen haben die Kreuzfahrer in der Regel freie Sitzplatzwahl.

Auf Kreuzfahrten mit überwiegend jüngerem Publikum ist stets eines der Restaurants geöffnet, meist zwischen sechs und 24 Uhr. Statt einer festen Sitzordnung heißt es dort »free sitting«, jeder kombiniert, wie er mag.

Immer wieder Unsicherheit herrscht beim Thema Trinkgeld. Auf vielen Schiffen ist der »Tip« im Reisepreis inbegriffen. Dort ist das persönlich übergebene Trinkgeld dann die Entlohnung für ganz besonderen Service. Ansonsten werden Trinkgelder üblicherweise am Ende der Reise an die Kellnerbrigade, Barkeeper und Kabinenpersonal gereicht. Der Gast muss sich also keineswegs verpflichtet fühlen, beispielsweise jeden Kabinenservice mit einem Trinkgeld zu honorieren. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, etwa nach der Hälfte der Reise eine »Abschlagszahlung« zu verteilen. Über die Höhe geben die Reedereien gewöhnlich Empfehlungen. Tipp: Wenn auch andere Leistungen und Ausgaben an Bord bargeldlos verbucht werden. Trinkgeld übergibt man nicht per Karte. Damit die Urlaubskasse während der Kreuzfahrt nicht unnötig belastet wird, empfiehlt es sich, die Landausflüge schon im Reisebüro zu buchen: Sie sind meist nicht im Preis enthalten und kosten an Bord häufig mehr. Apropos Landausflug: Wer sich beim Landgang allein auf Entdeckungstour macht, sollte daran denken, spätestens eine halbe Stunde vor Auslaufen des Schiffes wieder an Bord zu sein. Sonst kann es passieren, dass er stehen bleibt.

(Februar 2010, Rudi Stallein)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.