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REISE und PREISE

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Bodo Marks / dpa

Kreuzfahrten »Queen Mary 2« macht 2018 fünfmal in Hamburg fest

Das Kreuzfahrtschiff »Queen Mary 2« gehört zu den größten Passagierschiffen der Welt. Im Jahr 2018 wird der Transatlantiker auch mehrere Male in der Hansestadt Hamburg halt machen.

Die Schiffe der Kreuzfahrtreederei Cunard legen 2018 wieder häufiger in Hamburg an. Die »Queen Mary 2« wird fünfmal in der Hansestadt festmachen, teilte die Reederei mit. Sie wird dort unter anderem zu einer Norwegen-Kreuzfahrt aufbrechen.

Gäste können außerdem mehrere sogenannte Schnupperreisen buchen, die in Hamburg beginnen oder enden. Hinzu kommen fünf Kreuzfahrten und Kurztörns der »Queen Victoria« von und nach Hamburg sowie Kiel. Auch die »Queen Elizabeth« fährt während einer zehntägigen Reise durch die Ostsee und das Baltikum von Hamburg nach Kiel. Im Cunard-Katalog für 2018 sind insgesamt 40 Reisen zu finden, die speziell auf deutsche Gäste zugeschnitten sind. Darunter sind auch sechs Transatlantikfahrten.

(25.09.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.