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Die »Costa Allegra« ist nach dem Brand an Bord auf den Seychellen angekommen. Doch der Urlaub ist für die meisten Passagiere gelaufen. Ein Trost: Ihnen steht jetzt eine Entschädigung zu.

Die »Costa Allegra« ist nach dem Brand an Bord auf den Seychellen angekommen. Doch der Urlaub ist für die meisten Passagiere gelaufen. Ein Trost: Ihnen steht jetzt eine Entschädigung zu..

Foto: Carola Frentzen

Kreuzfahrten   Entschädigung bei Abbruch der Reise

Die »Costa Allegra« ist nach dem Brand an Bord auf den Seychellen angekommen. Doch der Urlaub ist für die meisten Passagiere gelaufen. Ein Trost: Ihnen steht jetzt eine Entschädigung zu.   

Die Urlauber des havarierten Kreuzfahrtschiffes »Costa Allegra« haben Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises sowie Entschädigung. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Reise in Deutschland gebucht wurde, sagte der Reiserechtler Ernst Führich von der Hochschule Kempten. Nach deutschem Pauschalreiserecht kann der Passagier in dem konkreten Fall klassische Reisemängel geltend machen. Bei dem Feuer im Maschinenraum sei von einem technischen Defekt auszugehen, und dafür sei der Reiseveranstalter verantwortlich.

Werden Reisen abgebrochen, erhalten Urlauber laut Führich grundsätzlich für jeden verlorenen Urlaubstag den entsprechenden anteiligen Reisepreis zurück. Da jedoch im aktuellen Fall der Grund des Reiseabbruchs so einschneidend gewesen sei, dürften die Passagiere den kompletten Reisepreis zurückbekommen, so Führich.

Obendrauf gibt es Entschädigung für vertane Urlaubszeit und weitere Unannehmlichkeiten wie ausgefallene Klimaanlagen - so wurde Passagieren geraten, wegen der Hitze nachts draußen an Deck zu bleiben. »Hierfür gibt es in aller Regel noch einmal den Reisepreis als Schadenersatz«, erklärt Führich. Faktisch bedeutet dies, dass die Passagiere mindestens den doppelten Reisepreis zurückerhalten dürften.

»Die Reisenden sind also gut abgesichert, wenn deutsches Recht vereinbart worden ist«, so Führich. Ganz wichtig: Der Urlauber muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Rückreise die Ansprüche anmelden, und zwar beim Reiseveranstalter, also bei der Reederei. »Das Reisebüro ist in allen Fällen nur der Vermittler, aber nicht verantwortlich für die Durchführung der Kreuzfahrt«, sagte Führich.

Wäre es auf dem Kreuzfahrtschiff zu Schäden oder Verletzungen wie einer Rauchvergiftung gekommen, hätten die Reisenden nach internationalem Seerecht weitere Ansprüche. Dabei gibt es aber Haftungshöchstgrenzen: Bei Gepäck inklusive Kleidung liege die Grenze bei etwa 2000 Euro und bei körperlichen oder psychischen Verletzungen, die ärztlich behandelt werden müssen, bei 160 000 Euro.

Die Höchstgrenzen spielen dann keine Rolle, wenn grobe Fahrlässigkeit der Reederei im Spiel war. »Ich glaube, dass die Grenzen im konkreten Fall nicht überschritten werden«, sagte Führich. »Eine Reform des Seerechts mit höheren Höchstgrenzen soll im kommenden Jahr rechtswirksam werden.«

Sowohl für eine vorzeitige Rückreise als auch für die Unterbringung im Hotel sei der Reisende voll abgesichert. Der Reiseveranstalter müsse diese organisieren und die Kosten übernehmen. Der Urlauber dürfe nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden.

(1.3.12, dpa)
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.