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REISE und PREISE

Kreuzfahrten Routenänderung bei Unruhen kein Reisemangel

Für den Fall einer Routenänderung wegen politischer Unruhen liegt kein Reisemangel vor. Zwei Reisenden klagten gegen eine neue Route. Ein Gericht entschied jedoch, dass eine Strecke wegen der politischen Situation verändert darf.

Eine Routenänderung auf einer Flusskreuzfahrt ist zwar grundsätzlich ein Reisemangel. Dies gilt aber nicht, wenn die Abweichung wegen politischer Unruhen erfolgte. Dann lässt sich der Reisepreis im Nachhinein auch nicht anteilig mindern. Das entschied das Amtsgericht Rostock.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seine Frau eine Flusskreuzfahrt auf der Donau von Passau bis zur Mündung des Flusses im Schwarzen Meer für insgesamt 6298 Euro gebucht. Die Reederei verlegte jedoch einen Routenabschnitt: Die Fahrt durch die Ukraine wurde wegen der dortigen politischen Unsicherheit durch den rumänischen Arm des Donaudeltas ersetzt. Dabei erreichte das Schiff dennoch den »Kilometer 0« der Donau, also die Mündung des Flusses.

Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 40 Prozent. Das Gericht folgte dem nicht. Dass die Reederei die Ukraine mied, sei kein Mangel gewesen. Wegen der politischen Situation sei diese Entscheidung berechtigt gewesen. Und es wurde auch »Kilometer 0« der Donau erreicht, was für den Kläger besonders wichtig war.

Lediglich in einem einzelnen Hafen in Rumänien wurde kein Halt gemacht. Das rechtfertigte dem Gericht zufolge aber nur eine Minderung des Tagesreisepreises um 30 Prozent - hier 134,96 Euro. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Az.: 47 C 415/14). Über das noch nicht rechtskräftige Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

(06.04.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.

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