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Kreuzfahrten Routenänderungen gilt als Reisemangel

Eine Routenänderung bei einer Kreuzfahrt ist manchmal ein Reisemangel. Als solcher gilt sie, wenn sie in der Verantwortung der Reederei liegt und wichtige Teile des gebuchten Törns entfallen.

Wird bei einer Kreuzfahrt die Route geändert, kann das als Reisemangel reklamiert werden. Das ist der Fall, wenn die Besichtigung einer besonders attraktiven Stadt entfällt. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Aktenzeichen: 47 C 400/10). In einem solchen Fall hat der Passagier Anspruch auf eine teilweise Erstattung des Reisepreises, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

In dem Fall hatte der Kläger eine Kreuzfahrt gebucht, bei der neben den Kanaren auch Cadiz in Südspanien und Tanger im Norden Marokkos angelaufen werden sollten. Die Reederei strich diese beiden Ziele, weil in den Häfen die Schiffsversorgung nicht gesichert schien. Das sei aber »ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters« zuzurechnen, argumentierte das Gericht.

Weil damit außerdem das Anlaufen des einzigen Hafens auf afrikanischem Boden während der Kreuzfahrt entfiel, sei das als noch schwerwiegender zu werten. Der Reisepreis sei daher für die beiden entsprechenden Tage um 30 beziehungsweise 50 Prozent zu mindern. Der Kläger erhielt knapp 80 Euro zurück.

(10.09.2011, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.