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Kreuzfahrten Schiff verpasst! Wer zahlt die Weiterreise?

Landausflüge auf Kreuzfahrten lassen sich an Bord buchen oder individuell organisieren. Wer auf eigene Faust aufbricht, muss aber besonders aufpassen, dass er pünktlich wieder auf dem Schiff ist. Andernfalls kann es teuer werden.

Verpasst ein Kreuzfahrtpassagier die Abfahrt, muss er dem Schiff auf eigene Kosten hinterherreisen. Darauf macht der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover aufmerksam.

Anders sieht es bei einem organisierten Landgang aus: Hier ist die Reederei in der Pflicht und muss ihre Kunden pünktlich an Bord bringen. Gelingt ihr das nicht, muss sie die Passagiere zum nächsten Hafen befördern, erklärt der Fachanwalt.

Wer das Schiff verpasst, kann vor allem außerhalb der EU nicht ohne weiteres dem Schiff hinterherreisen: Denn in vielen Ländern gelten anspruchsvolle Visabestimmungen. Ohne Reisepass und Einreiseerlaubnis ist der Kreuzfahrer aufgeschmissen. Deshalb rät der Reiserechtler Degott, an Land immer eine Kopie des Passes und die Kontaktadresse des Kreuzfahrtunternehmens in der Tasche zu haben. Gestaltet sich die Reise zum nächsten Hafen schwierig, kann der Hafenagent der Reederei bei der Organisation weiterhelfen.

Bei der eigentlichen Hinreise zu einer Kreuzfahrt ist die Rechtslage ähnlich: »Wenn der Veranstalter Hin- und Rückflug bucht, steht einem eine pünktliche Anreise zu«, erläutert Degott. Das heißt, das Unternehmen kümmert sich um einen Ersatz, wenn zum Beispiel ein Flug ausfällt. Und nicht nur das: »Wenn ich erst später zusteigen kann, lässt sich der Reisepreis mindern. Geht mir durch den Verlust an Tagen eine längere Urlaubszeit verloren, kann ich sogar zusätzlich Schadenersatz verlangen«. Besorgt sich der Reisende selbst eine Ersatzbeförderung, kann er diese Kosten geltend machen, sofern die Reederei nicht selbst aktiv wird.

Wer aber nur die Kreuzfahrt bucht und sich um die Anreise selbst kümmert, hat bei Verzögerungen Pech gehabt. Die Reederei ist dann nicht in der Verantwortung, und für die Reise zum nächstmöglichen Zustiegshafen zahlt der Kreuzfahrer selbst.

(31.07.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.