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Kreuzfahrten Urlauber tragen Kosten für Unfälle an Bord

Reisende müssen sich auf dem Deck aufmerksam bewegen, denn bei einem Unfall zahlt der Veranstalter nicht unbedingt. Liegende Masten auf dem Deck eines Kreuzfahrtschiffs beispielsweise müssen nicht zusätzlich gesichert werden. Dies geht aus einem Gerichtsurteil hervor.

Stürzt ein Urlauber über auf dem Deck liegende Masten, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«. Sie beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Rostock (Aktenzeichen: 47 C 77/10).

Die Klägerin hatte sich bei einer Flusskreuzfahrt auf eine Sonnenliege gelegt, die über einem umgelegten Mast stand. Als sie aufstand, stürzte sie über den Mast und verletzte sich. Durch den Selbstbehalt entstanden ihr Behandlungskosten in Höhe von rund 1972 Euro. Diesen Betrag sowie ein Schmerzensgeld von 2000 Euro forderte die Frau von ihrem Reiseveranstalter.

Die Richter lehnten ihre Klage ab. Ein Veranstalter sei zwar für die Sicherheit der vermittelten Unterkünfte und Transportmittel verantwortlich, könne aber nicht jeden Unfall verhindern. Die Vorkehrungen müssten erforderlich und zumutbar sein. Das sei bei Masten für Sonnensegel, die auf dem Deck liegen, nicht der Fall - zumal diese weiß angestrichen waren und sich damit deutlich vom holzfarbenen Deck abhoben. Es sei nicht zumutbar, die Masten zu umzäunen oder sie seitlich auf dem Deck zu lagern. Außerdem sei von Reisenden auf einem Kreuzfahrtschiff ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit zu erwarten.

(27.04.11, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.