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Koffer können Kreuzfahrt-Reisende separat versichern - zum Beispiel für den Fall, dass sie aus der Kabine gestohlen werden

Koffer können Kreuzfahrt-Reisende separat versichern - zum Beispiel für den Fall, dass sie aus der Kabine gestohlen werden

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Kreuzfahrten Wie ist man richtig versichert?

Kreuzfahrten sind beliebt wie nie. Viele Urlauber zahlen eine Menge Geld für den Urlaub auf See und wollen sich entsprechend gegen Risiken absichern. Aber: Nicht jede Versicherung macht Sinn. Andere dagegen sind unverzichtbar. Ein Überblick.

Millionen Deutsche verbringen ihren Urlaub auf einem Schiff. Von der Schnäppchen-Kreuzfahrt im Mittelmeer bis zur mehrmonatigen Weltumrundung haben Reedereien alles im Angebot.

Doch was ist, wenn man seekrank wird oder in die Kabine eingebrochen wird? Ein Überblick über Versicherungen, die jeder Kreuzfahrt-Tourist haben sollte - und Policen, die eher verzichtbar sind:
 
- Reiserücktrittsversicherung: Ein Urlaub auf hoher See kann sehr teuer sein. Deshalb sollte man sich für den Fall absichern, dass man ihn nicht antreten kann. »Dann springt die Versicherung für die Stornogebühren ein, die anfallen«, sagt Kathrin Jarosch, Sprecherin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin.

 
- Reiseabbruchversicherung: Sie ist in manchen Policen der Reiserücktrittsversicherung enthalten und kann dann sinnvoll sein, wenn man mit dem Partner oder der Familie an Bord geht. Wenn der Mitreisende krank wird oder einen Unfall hat, kann man die Reise beenden, um ihn in die Klinik oder nach Hause zu begleiten. Die Police ersetzt dann auch die Mehrkosten für bereits bezahlte Leistungen, die man deshalb nicht nutzen kann, zum Beispiel Ausflüge an Land. Eine Reiseabbruchversicherung kann auch einzeln abgeschlossen werden.
 
- Auslandsreise-Krankenversicherung: Sie übernimmt sämtliche Kosten, die bei einer Erkrankung im Ausland entstehen. »Die gesetzlichen Krankenkassen kommen nur im europäischen Ausland für Behandlungskosten auf«, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Und in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat. Für einen medizinisch notwendigen Rücktransport zahlen die Kassen nie. Die Auslandsreise-Krankenversicherungen schon.
 
Wenn auf dem Schiff etwas passiert oder man sich beim Bordarzt in Behandlung begibt, dann ist man in dem Land, unter dessen Flagge das Schiff fährt, sagt Birgit Brümmel, Versicherungsexpertin bei der Stiftung Warentest in Berlin. Und nicht alle Reedereien fahren unter europäischen Flaggen.
 
Bei verschiedenen Kreditkarten gehören Auslandsreise-Krankenversicherungen mit zum Paket. Sie greifen aber oft nur, wenn die Reise auch komplett mit dieser Karte bezahlt wurde. Generell komme es bei den Policen darauf an, wie viele Tage man jährlich unterwegs ist, sagt Jarosch. Die meisten Standardverträge versichern Zeiträume von sechs bis acht Wochen pro Jahr, oft kosten sie weniger als 20 Euro pro Person. Wer länger unterwegs ist, entscheidet sich besser für eine separate Police, so Boss.
 
Generell kann es sich lohnen, seinen Krankenversicherungsvertrag im Vorfeld genau zu lesen. So kann es bei Privatversicherten sein, dass deren Versicherung für mehr Leistungen aufkommt.
 
- Reisegepäckversicherung: Sie lohnt sich nicht für jeden. Wenn beispielsweise in die Kabine eingebrochen und der Koffer geklaut wird, kommt die Hausratversicherung für den Schaden auf. Allerdings nur dann, wenn sie eine Außenversicherung hat und Schiffsreisen nicht ausgeschlossen sind. Die Reederei kommt für keinen Schaden auf - es sei denn, das Schiff havariert. Viele Anbieter von Schiffsreisen haben kombinierte Versicherungspakete im Angebot. Hier ist es notwendig, die Bedingungen genau zu lesen. Manche dieser Komplettpakete enthalten zum Beispiel eine Seekrankheitsversicherung. Auch Policen, die einspringen, wenn man Landgänge nicht antritt, braucht nicht jeder.
 
»Viele Risiken sind durch die Versicherungen abgedeckt, die man ohnehin haben sollte«, sagt Boss. Dazu gehören eine Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung, die in der Regel auch im Ausland gültig sind. Wenn auf dem Schiff oder während der Reise etwas passiert, sollte man es stets sofort dokumentieren, sich von einem Offiziellen bezeugen lassen und möglichst schnell der Versicherung melden.
 
(02.06.2017, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.