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REISE und PREISE

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MSC Kreuzfahrten

Kreuzfahrten Zwei neue Schiffe für Hamburg im Sommer 2018

Von Hamburg aus können Urlauber im Sommer 2018 mit gleich zwei neuen Schiffe zu Kreuzfahrten aufbrechen: Die Hansestadt wird dann Basishafen für die »MSC Meraviglia« und die »Aida Perla« sein.

Zwei große neue Kreuzfahrtschiffe werden im Sommer 2018 von Hamburg aus im Einsatz sein. Wie die Reederei MSC angekündigt hat, wird der Neubau »MSC Meraviglia« für eine Saison in der Hansestadt an der Elbe stationiert.

Wenige Tage zuvor hatte Aida Cruises mitgeteilt, dass die neue »Aida Perla« im März 2018 die derzeitige Route der »Aida Prima« ab Hamburg übernimmt. Damit bleibt die Stadt der Basishafen für ein neues großes Aida-Kreuzfahrtschiff.

Mit der »MSC Meraviglia« kommt noch einmal eine echte Größe hinzu: Das Schiff, das derzeit in der französischen STX-Werft entsteht, soll Platz für rund 5700 Passagiere bieten. Bei seiner Auslieferung im Jahr 2017 soll es das größte Schiff sein, das jemals für eine in Europa ansässige Reederei gebaut worden ist. Vom Mai 2017 an wird es zunächst im westlichen Mittelmeer unterwegs sein.

Die »Aida Perla« wird derzeit in der Mitsubishi-Werft in Japan gebaut. Von September 2017 an fährt sie zunächst im westlichen Mittelmeer ab Palma de Mallorca. Diese Route übernimmt dann im Frühjahr 2018 die »Aida Prima«, die bislang ab Hamburg fährt und deren Basis im Herbst 2017 auf die Kanarischen Inseln verlegt wird. Die Lücke, in der Aida Cruises keine Kreuzfahrten im Wochenrhythmus ab/bis Hamburg anbietet, beträgt damit weniger als ein halbes Jahr.

Allerdings gab es für den Kreuzfahrtstandort Hamburg zuletzt auch einen Rückschlag: Norwegian Cruise Line fährt im Jahr 2017 deutlich seltener von der Hansestadt aus als ursprünglich geplant. Im Januar hatte die US-Reederei angekündigt, dass es von Mai bis Oktober 2017 insgesamt 19 Abfahrten mit der »Norwegian Jade« geben soll. Jetzt wurde die Zahl auf 6 im Juni und Juli reduziert. Fachmedien hatten berichtet, dass dies auch mit der geringeren Nachfrage nach Fahrten ab Hamburg zusammenhänge.

(21.09.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.