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Wer kurz vor der Reise feststellt, dass der Pass abgelaufen ist, muss nicht verzweifeln

Wer kurz vor der Reise feststellt, dass der Pass abgelaufen ist, muss nicht verzweifeln

Foto: Matthias Balk

Kurz vor der Abreise Hilfe, der Pass ist abgelaufen

Der Pass gilt nicht mehr oder nicht lange genug und der Urlaubsstart steht vor der Tür? REISE & PREISE sagt Ihnen, wie Sie schnell zu neuen Papieren kommen.

Wer kurz vor Reisebeginn feststellt, dass sein Pass nur noch kurze Zeit gilt oder gar schon abgelaufen ist, der muss nicht verzweifeln. Das Ausstellen eines »ePasses« mit integriertem Chip dauert zwar mindestens drei, meistens vier Wochen, es gibt aber Auswege. 
 
Geht die Reise nach Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, in die Niederlande, nach Österreich, Portugal, in die Schweiz, nach Spanien oder in die Türkei? Dann können Sie aufatmen. Diese Länder akzeptieren untereinander einen bis zu einem Jahr abgelaufenen Pass.

 
 
Das ist Ihnen zu unsicher oder es geht in ein anderes Land? Dann kann man sich einen Pass im Expressverfahren ausstellen lassen und erhält ihn werktags binnen 48 Stunden. Voraussetzung: Die Bestellung muss bis 12 Uhr mittags bei der Bundesdruckerei in Berlin eingegangen sein. Mitbringen ins Passbüro muss man ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme), den bisherigen Pass oder – wenn man gerade neu in die Gemeinde gezogen ist – weitere Unterlagen wie Personenstandsurkunden. Am besten ruft man vorher im Passbüro an und fragt, was vorzulegen ist. 
 
Der Express-Service hat allerdings mit einem Zuschlag von € 32 seinen Preis. Rechtzeitig beantragt, kostet der rote, reguläre Pass € 59 und gilt zehn Jahre, Personen unter 24 Jahren zahlen € 37,50, der Pass gilt aber nur sechs Jahre. Der rote Reisepass ist maschinenlesbar, hat in der Deckelinnenseite einen Chip und wird deswegen »ePass« (elektronischer Pass) genannt. Auf dem Chip sind die Personendaten, das Passfoto und die Fingerabdrücke beider Zeigefinger gespeichert. Wichtig ist dieses Merkmal für USA-Reisende. Nur damit können sie ohne Visum in die USA einreisen. 
 
48 Stunden sind zu knapp, weil Sie schon am nächsten Tag verreisen? Dann können Sie einen vorläufigen »grünen« Pass beantragen, der für € 26 direkt und sofort vom zuständigen Bürgeramt ausgegeben wird. Dazu sollte man die Reiseunterlagen oder das Flugticket zur Passbehörde mitbringen, denn die darf den vorläufigen Reisepass nur herausgeben, wenn ein regulärer Pass auch im Expressverfahren nicht mehr rechtzeitig ankäme. Der grüne Pass wird auch nur für die Reisedauer ausgestellt, längstens für ein Jahr, verlängert werden kann er nicht. Grundsätzlich wird auch der vorläufige Reisepass weltweit anerkannt. Da er aber keinen Speicherchip hat, ist mit ihm eine visumfreie Einreise in die USA nicht möglich. 

 
 
Sie reisen mit Kindern? Seit vergangenem Jahr ist der Eintrag im Elternpass nicht mehr gültig. Kinder brauchen seitdem einen eigenen Ausweis. Für sie gibt es den maschinenlesbaren Kinderreisepass für 13 Euro, der längstens bis zum 12. Geburtstag gültig ist. Danach müssen die jungen Reisenden einen Personalausweis oder einen Reisepass wie Erwachsene haben. Wie beim ePass muss das Bild für den Kinderreisepass biometrisch sein, wobei für Kleinkinder und Säuglinge Ausnahmen zugelassen sind. Der Kinderreisepass wird weltweit anerkannt. Eine visumfreie Einreise in die USA ist mit dem Kinderreisepass jedoch nicht möglich, das geht nur mit einem regulären ePass. 
 
Weitere Auskünfte gibt die örtliche Ausweisausgabestelle. Im Internet gibt es Informationen zum ePass unter www.epass.de, der offiziellen Informationsseite des Bundesministeriums des Inneren (www.bmi.bund. de). Die Bundespolizei gibt auf der Internetseite www.bundespolizei.de unter »Bürgerservice« und dort unter »Reiseinformationen« passrechtliche Hinweise für Erwachsene und Kinder. Informationen und Hinweise zu den aktuellen Einreisebestimmungen der Reiseländer finden sich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertigesamt.de.


(26.09.2014, rp)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.