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Lufthansa Keine Schadstoffe in derKabinenluft gefunden

Klagen über Schadstoffe in der Kabinenluft von Flugzeugen gab es in der Vergangenheit immer wieder. Ein Test der Lufthansa in einem A 380 kommt nun zu dem Ergebnis: Die Luft ist rein. Die Messungen sollen aber auf der Kurzstrecke weitergehen.

Die jahrelange Kabinenluft-Testreihe in einem Lufthansa-Airbus hat nach Angaben des Unternehmens «keine auffällige chemische Belastung» ergeben. In rund 800 Messstunden seien in dem nach Singapur eingesetzten Flieger vom Typ A 380 weder nationale noch internationale Grenzwerte überschritten worden, teilte die Airline in Frankfurt mit. Es sei keine Schadstoffbelastung in der Kabinenluft festgestellt worden.
In den vergangenen Jahren hatten sich Vorfälle mit übelriechenden und möglicherweise sogar giftigen Dämpfen in Flugzeugen gehäuft. Passagiere, Piloten und andere Crew-Mitglieder berichteten wiederholt von üblen Gerüchen und Übelkeit. Als mögliche Ursache gelten Ölreste in den Triebwerken, wo bislang in fast allen Flugzeugtypen mit Ausnahme der Boeing 787 die Kabinenluft abgezapft wird.
Die 2012 bei der Lufthansa gestartete Reihe mit einem Messkoffer soll nun auf der Kurzstrecke fortgesetzt werden. Wissenschaftlicher Partner bleibe die Medizinische Hochschule Hannover. Der Koffer soll für 44 Europa-Flüge in einem A 321-Jet platziert werden und dort bis März die Qualität der Kabinenluft feststellen. Das Gerät kann rund 200 Substanzen in der Luft feststellen und quantifizieren.

(22.11.14, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)