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Lufthansa Neue Gepäckregelung

Lufthansa-Kunden dürfen künftig schwerere Koffer mitnehmen. Im Gegenzug wird auf Flügen, die ab dem 1. Juni gebucht werden, die Zahl der Gepäckstücke begrenzt.

Wer mit Lufthansa fliegt, muss künftig große Koffer packen. Denn die Anzahl der Gepäckstücke wird begrenzt. So können Passagiere in der Economy Class laut der Fluggesellschaft nur noch einen Koffer am Check-In aufgeben, der dafür aber bis zu 23 Kilogramm auf die Waage bringen darf.

Bisher waren beliebig viele Gepäckstücke erlaubt, die in der Summe bis zu 20 Kilogramm schwer sein durften. Das sogenannte »Stückkonzept« galt bisher schon auf Nordatlantik-Strecken und wird nun für alle Lufthansa-Flüge und die Konzerntochter Austrian Airlines eingeführt. Die anderen Verbundairlines hätten sich noch nicht entschieden, sagt Lufthansa-Sprecher Boris Ogursky.

In Business Class und First Class sind die neuen Regeln weitaus großzügiger. Passagiere dürfen künftig zwei beziehungsweise drei Koffer aufgeben, die jeweils bis zu 32 Kilogramm wiegen. Bisher war die Zahl der Koffer und Trolleys egal, so lange sie zusammen nicht schwerer als 30 Kilogramm in der Business Class und 40 Kilogramm in der First Class waren.

Vereinfacht wurde die Regel zum Übergepäck: Ein zusätzliches Gepäckstück kostet nun in der Economy Class 50 Euro - so lange es nicht mehr als 23 Kilogramm wiegt. Die Regeln zum Handgepäck ändern sich nicht. Reisende dürfen weiterhin in der Economy Class eine Tasche à acht Kilogramm ins Flugzeug mitnehmen, Passagiere auf teureren Sitzen zwei Stücke desselben Gewichts.

(17.05.11, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)