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Lufthansa Neue Strecken und Oneway-Tarif

Mehrere Strecken zu beliebten Urlaubszielen nimmt die Lufthansa in diesem Sommer neu in den Flugplan auf.

Mit Antalya in der Türkei, der spanischen Partyinsel Ibiza und Palermo auf Sizilien liegen drei der neuen Destinationen am Mittelmeer.

Hinzu kommt Trondheim in Norwegen, teilte die Fluggesellschaft zum Start der Reisemesse ITB in Berlin (9. bis 13. März) mit. Alle vier neuen Ziele werden vom 27. März an ausschließlich an den Wochenenden angeflogen: Antalya und Ibiza von München aus, Trondheim von Frankfurt/Main aus und Palermo von beiden Abflugorten aus.

Durchschnittlich stehen 13 304 wöchentliche Flüge zu 211 Zielen in 84 Ländern im neuen Sommerflugplan der «Kranich-Airline«. Darunter sind auch einige Strecken zu Zielen, die bisher nur von anderen Orten im Lufthansa-Netz angeflogen werden: Ebenfalls nur an den Wochenenden geht es zum Beispiel künftig auch von Frankfurt aus nach Bastia auf Korsika, Split in Kroatien, Genua in Italien, Rostock-Laage und Westerland auf Sylt. In München gehören Dublin und Malta zu den neu angebotenen Zielen, in Düsseldorf die norwegische Stadt Bergen.

Zu den Neuheiten bei der größten deutschen Fluggesellschaft zählt außerdem ein Oneway-Tarif auf allen 41 innerdeutschen Verbindungen: Vom 1. April an sind Tickets für die einfache Strecke ab 59 Euro inklusive Steuern und Gebühren zu haben. Bisher bietet Lufthansa solch einen Einstiegstarif nur für kombinierte Hin- und Rückflüge an, er liegt bei 99 Euro. Nun will das Unternehmen ein Angebot schaffen zum Beispiel für Reisende, die während einer Tour sowohl geschäftlich als auch privat unterwegs sind und dies strikt trennen möchten, sagte Lufthansa-Passage-Vorstand Thierry Antinori. Auch wer eine Strecke fliegen und zurück mit der Bahn oder dem Auto fahren will, habe solch einen Einstiegstarif bei der Lufthansa bisher vermisst.

Nach der Einführung eines neuen Kabinen-Interieurs bei Flügen innerhalb Europas will die Lufthansa jetzt außerdem Maschinen für Langstreckenflüge umrüsten. Ein Testflugzeug vom Typ Boeing 747-400 mit entsprechender Ausstattung sei bereits im Einsatz. Dabei bekommen alle Passagiere der Economy-Class an ihrem Platz ein persönliches Unterhaltungssystem mit Filmen, Musik und Spielen, wie es in den Airbus-Langstreckenfliegern der Lufthansa bereits eingebaut ist.

In der First Class der betroffenen Maschinen soll die Zahl der Plätze von 16 auf 8 halbiert werden: Jeder Passagier soll künftig einen Sitz und ein permanentes Bett zur Verfügung haben. Entsprechend umgebaut werden sollen alle Boeing 747-400, die in der Flotte bleiben und nicht durch Boeing 747-8 ersetzt werden, sagte Antinori.


(10.3.11, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)