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Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit hat den für Dienstag geplanten Streik bei der Lufthansa abgesagt

Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit hat den für Dienstag geplanten Streik bei der Lufthansa abgesagt

Foto: Boris Roessler

Lufthansa Piloten sagen den Streik ab

Überraschende Wende im Tarifkonflikt der Lufthansa: Die Piloten sagen den geplanten Streik kurzfristig ab. Zuvor hatte das Unternehmen angekündigt: Keiner der betroffenen Flüge fällt aus. 

Den Passagieren der Lufthansa bleibt ein weiterer Streiktag erspart. Die Pilotengewerkschaft Cockpit (VC) sagte überraschend die für diesen Dienstag (16. September) geplante Niederlegung der Arbeit ab. Cockpit begründete dies am Montagabend damit, sie peile neue Gespräche mit der Airline an. Die Lufthansa-Geschäftsleitung habe der Gewerkschaft veränderte Bedingungen für einen Vorruhestand der Piloten übermittelt. Die Tarifkommission der Pilotengewerkschaft habe daraufhin noch für diese Woche neue Gesprächstermine angeboten.

 
Die Lufthansa wollte die ursprünglich angekündigte Arbeitsniederlegung, die zwischen 9.00 und 17.00 Uhr Langstreckenflüge treffen sollte, ins Leere laufen lassen und sämtliche 40 Verbindungen anbieten. Lufthansa hatte bereits an vorangegangenen Streiktagen Management-Piloten und Freiwillige in ungenannter Zahl eingesetzt.
 
VC-Sprecher Jörg Handwerg sagte der dpa am Abend, die Lufthansa habe ein »modifiziertes Angebot« vorgelegt. Dieses sei »diskussionswürdig«. Die Vereinigung Cockpit sei jederzeit einigungsbereit. »Ob es gelingt, die Arbeitskampfmaßnahmen dauerhaft abzuwenden, ist derzeit noch nicht absehbar«, teilte VC mit.
 
Cockpit-Sprecher Handwerg sagte, der Gewerkschaft sei klar gewesen, dass die Lufthansa die vom Ausfall bedrohten Langstreckenflügen mit anderen Piloten stattfinden lassen könne.
 
Ein Lufthansa-Sprecher sagte am Abend, die Airline berate derzeit die neue Lage. Die Fluggesellschaft hatte Passagiere bereits über geänderte Abflugzeiten der Verbindungen informiert, die bestreikt werden sollen.
 
Die Lufthansa hatte bereits am Mittag ihr Angebot an die Pilotengewerkschaft konkretisiert. Sie legte komplexe Berechnungen vor, nach denen die einzelnen Piloten in den Vorruhestand treten könnten. Von ihren grundsätzlichen Forderungen nach einem späteren individuellen Eintritt (60 statt 55) sowie einer Anhebung des durchschnittlichen Eintrittsalters (von 58 auf 61) wich die Lufthansa laut ihrer Mitteilung aber nicht ab. Das Unternehmen begründete das ungewöhnliche Vorgehen damit, die Piloten direkt über die Pläne informieren zu wollen.
 
Die Pilotengewerkschaft will die Übergangsversorgung auf dem heutigen Stand beibehalten. Derzeit gehen die rund 5400 Piloten und Co-Piloten im Schnitt mit knapp 59 Jahren in den vom Unternehmen bezahlten Vorruhestand - also sechs Jahre vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Einzelne können schon ab 55 in den Vorruhestand wechseln.
 
Hintergrund des Arbeitskampfes ist auch die ablehnende Haltung der VC gegen weitere konzerninterne Billigfluggesellschaften in der sogenannten »Wings-Familie«.
 
Erst am vergangenen Mittwoch hatte die Vereinigung Cockpit das nach Frankfurt zweitgrößte Drehkreuz der Lufthansa in München bestreikt und 140 Europa-Flüge ausfallen lassen. Seit April hat die VC in vier Streikwellen bei Lufthansa und ihrer Tochter Germanwings rund 4300 Flüge ausfallen lassen, die Reisepläne von über 480 000 Menschen durcheinandergebracht und dem Unternehmen Millionenverluste zugefügt.
 


(16.09.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.