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Bis Freitag geht so gut wie nichts bei Lufthansa

Bis Freitag geht so gut wie nichts bei Lufthansa

Foto: Peter Kneffel

Lufthansa-Streik Flüge treffen 100.000 Passagiere

Im Tarifkonflikt bei Lufthansa treffen sich die Streithähne erneut vor Gericht. Der Konzern will den Flugbegleitern ihren Arbeitskampf in Düsseldorf verbieten lassen. Doch klar ist auch: Zehntausende Fluggäste können ihren gebuchte Verbindung nicht nutzen.

Der verschärfte Streik der Flugbegleiter bei der Lufthansa trifft heute fast 100 000 Passagiere. Die Airline strich am fünften Tag des längsten Arbeitskampfes in der Unternehmensgeschichte weit mehr als 900 Flüge an den Flughäfen Frankfurt, München und Düsseldorf.
 
Der Konzern war in der Nacht vor dem Arbeitsgericht Darmstadt mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gescheitert, den Streik in Frankfurt und München verbieten zu lassen. Die Flugbegleiter-Gewerkschaft Ufohabe das Streikziel hinreichend bestimmt, so die Richter.

 
In Düsseldorf indes erklärte das Arbeitsgericht den Streik am dortigen Airport für rechtswidrig. Die Gewerkschaft habe ihre Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert. Auch hier hatte die Lufthansa eine einstweilige Verfügung eingereicht. Die Entscheidung bezog sich aber nur auf den Dienstag und den Standort Düsseldorf. Lufthansa legte daraufhin in Düsseldorf einen weiteren Antrag auf eine einstweilige Verfügung nach, der die Streikdrohung bis einschließlich Freitag ins Visier nimmt. Verhandelt wird darüber von 14.00 Uhr an.
 
Wie es für die Kunden am Donnerstag weitergehe, werde im Laufe des Tages entschieden, sagte der Unternehmenssprecher. Die Airline versuche, ihren Kunden »möglichst frühzeitig zu sagen, was sie zu erwarten haben«. Am frühen Morgen sei aber noch nicht abzusehen, wie die Lage sich entwickle.
 
Wichtige Fragen und Antworten zum Streik bei Lufthansa
 
Wie können Reisende herausfinden, ob sie betroffen sind?
 
Auf der Lufthansa-Webseite finden Fluggäste eine Liste mit allen gestrichenen Flügen. Reisende können auf der Seite auch unter «Meine Buchungen» prüfen, ob sie betroffen sind und nachschauen, ob sich bei ihrer Buchung etwas getan hat, erklärt eine Lufthansa-Sprecherin. Generell sollten Reisende vor dem Abflug den Status ihrer Flüge überprüfen.
 
Was gilt, wenn Reisende auf eigene Faust eine Alternative buchen?
 
Fällt der Flug definitiv aus, kann der Kunde seinen Vertrag kündigen und bekommt sein Geld zurück. Dann kann er sich auf eigene Faust und eigene Kosten um eine Ersatzbeförderung kümmern. Bleibt er im Vertrag und kontaktiert die Airline, ist diese verantwortlich. Unter «Meine Buchungen» auf der Lufthansa-Seite können Kunden ihr Ticket zum Beispiel in eine Fahrkarte der Deutsche Bahn umwandeln. Wenn sie selbst ein Zugticket kaufen, das teurer als der eigentliche Flug ist, zahlen sie den Differenzbetrag aus eigener Tasche.
 
Wie sieht die Ersatzbeförderung aus?
 
Das kann zum Beispiel ein Ersatzflug oder - wenn möglich - eine Bahnfahrt sein. Diese muss zum frühstmöglichen Zeitpunkt stattfinden, wie der Reiserechtler Prof. Ernst Führich erklärt. Auch hier steht dem Reisenden Verpflegung während der Wartezeit zu. Wer bereits unterwegs ist, hat Anspruch auf einen möglicherweise notwendigen Rückflug zum ersten Abflugort.
 
Können Reisende umbuchen, wenn ihr Flug nicht gestrichen wurde?
 
Ja. Die Airline bietet Fluggästen im Besitz eines Lufthansa-, Swiss-, Austrian-Airlines- oder Brussels-Airlines-Tickets eine kostenlose Umbuchung an. Das Ticket muss allerdings vor dem 5. November ausgestellt worden sein. Das neue Reisedatum muss spätestens der 28. Februar 2016 sein. Außerdem müssen Abflugs- und Ankunftsort, Serviceklasse sowie alle weiteren Ticketkonditionen beibehalten werden. Reisende können die Umbuchung online unter «Meine Buchungen» vornehmen.
 
Was passiert, wenn sich der Flug verspätet?
 
Die Airline muss den Fluggast während der Wartezeit betreuen, abhängig von Wartezeit und Flugentfernung. Das gilt laut der EU-Fluggastrechteverordnung, auch wenn die Airline für den Streik gar nichts kann. Laut der Verordnung müssen diese Leistungen »in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit« bereitgestellt werden. Passagiere erhalten meist Gutscheine. Außerdem stehen ihnen zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails zu. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel zahlen. Wenn sich ein Flug um fünf Stunden oder mehr verspätet, kann der Reisende sein Ticket zurückgeben.
 
Haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung?
 
Nein. Zwar steht Reisenden bei Flugausfall oder Verspätungen von mehr als drei Stunden eigentlich eine Entschädigung zu. Das gilt nach aktueller Rechtsprechung aber nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt - und das ist bei einem Streik der Fall.
 
Lässt sich bei einer Pauschalreise der Preis mindern?
 
Das ist oft möglich. Hier stellt sich die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

(11.11.2015, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

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