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LUFTVERKEHR IN EUROPA 638 612 verspätete Flüge pro Jahr

Portland, 2.3.10 (tdt) – Deutschlands größte Fluggesellschaft hat 2009 exakt 4120 Flüge gestrichen. Insgesamt führte Lufthansa 386 205 Passagen durch – 13 858 davon kamen mit einer Verspätung von mehr als 44 Minuten an. Nur Air France kam auf einen noch höheren Wert: Die französische Airline, die 350 631 Flüge durchführte, ließ 6500 ausfallen – 15 345 hatten den Flugplan „excessive“ verpasst.

Auch Alitalia – von 117 108 Flügen wurden 3655 annulliert, und 10 559 hatten „delays“ von mehr als 44 Minuten – bescherte Passagieren vergleichsweise viel Frust, ebenso wie Turkish Airlines (185 807/2732/21 431), British Airways (251 191/2449/14 980) und Easyjet (151 394/2436/11 891).

Aufschlussreich auch die Zahlen anderer deutscher Fluggesellschaften – wie etwa Lufthansa Cityline (130 719/1499/6099), Air Berlin (44 265/742/2047), Eurowings (56 015/579/2249), Germanwings (25 302/118/772) oder TUIfly (13 069/100/431).

Insgesamt erzielten Europas Airlines bei dieser – von dem amerikanischen Spezialportal Flightstats.com – regelmäßig durchgeführten Analyse eine Pünktlichkeitsquote von 77,8 Prozent. Das heißt auch: Bei mehr als jedem fünfte Flug – oder bei insgesamt 638 612 Passagen – hatten die Piloten ihren Jet mit einer Verspätung von einer Viertelstunde und mehr aufgesetzt.

Am kundenfreundlichsten die Werte von Binter Canarias: Bei der kleinen Gesellschaft, die vor allem zwischen den Kanarischen Inseln unterwegs ist, landeten 95,3 Prozent aller 18 986 Flüge „on time“. Nur vier Mal hieß es 2009 „cancelled“, und gerade 227 Flüge wiesen Verspätungen von mehr als 44 Minuten auf.
 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)