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LUFTVERKEHRSABGABE Alternative Reiseanbieter dafür

Während Airlines und Reiseveranstalter die ab 2011 greifende "ökologische Luftverkehrsabgabe" stark kritisieren, bekommt die Bundesregierung für diese Teilmaßnahme ihres Sparpaktes von alternativen Anbietern Lob. Seine Organisation sehe darin einen "Schritt in die richtige Richtung", so Johannes Reißland vom Forum anders Reisen (FAR). Der Luftverkehr habe aufgrund seines Steuerprivilegs einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den wesentlich umweltfreundlicheren Verkehrsmitteln Bus und Bahn. Der Preis von Flugreisen stehe "in keinem Verhältnis zu den entstehenden klimaschädlichen Emissionen."

Bei einem Flug in die Dominikanische Republik, dorthin fliegen jährlich 200.000 Bundesbürger, entstünden beispielsweise pro Passagier rund 5,6 Tonnen CO2 - fast doppelt so viele Emissionen, wie das klimaverträgliche Jahresbudget eines Menschen vorsieht.
Ende Dezember 2009 hatte FAR bereits darauf hingewiesen, dass erst die Politik, die den kommerziellen Kerosinverbrauch von Flügen nicht besteuert, zu Karibik-Angeboten mit Preisen für unter 800 Euro für eine Woche Vollpension führt. Dabei machte die - von 145 Unternehmen getragene - Organisation auch darauf aufmerksam, dass die traditionellen Reiseveranstalter bis heute weitgehend die Auswirkungen ihrer Flugreisen auf die Umwelt ignorierten. Shopping-Trips nach New York und Kurzurlaub in Asien seien "an der Tagesordnung, aber schlichtweg katastrophal für unser Klima". Als einziger der großen Reiseveranstalter begrüßt die Nummer vier des Marktes die Abgabe. Der Einstieg in eine wie auch immer umschriebene Besteuerung von Flugbenzin sei "längst überfällig", so Alltours-Chef Chef Willi Verhuven. Sie führe ohnehin nicht zu "nachhaltigen Auswirkungen auf das eigene Geschäft". Der Gründer und Alleingesellschafter des - in Duisburg ansässigen - Unternehmens fordert seit Winter 2007 die Einführung einer Steuer auf Flugbenzin. Verbraucher zahlten schon lange Steuern auf allerart Energie. Da sei es "nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet Kerosin nicht versteuert werden soll".
(14.6.10, tdt)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.