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Mit Duschbad, Küche und Fernseher: Ob das schon Luxus oder noch Standard ist, entscheiden zum Beispiel die Ferienwohnungstester des Deutschen Tourismusverbandes.

Mit Duschbad, Küche und Fernseher: Ob das schon Luxus oder noch Standard ist, entscheiden zum Beispiel die Ferienwohnungstester des Deutschen Tourismusverbandes.

Foto: Stefan Sauer Berlin (dpa/tmn)

Luxus der Spülmaschine Sterne-Kriterien für Ferienwohnungen

Was fünf Sterne bei einem Hotel bedeuten, weiß jeder. Bei Ferienwohnungen zählen dagegen weniger Pool und Spa als Waschmaschine und Kühlschrank. Der Standard steigt auch hier. Manche Vermieter wollen das nicht einsehen.

Michael Wufka ist ein freundlicher Herr, aber manchmal platzt ihm der Kragen: »Wenn jemand meint, er kann eine 30 Jahre alte Sofagarnitur in sein Ferienhaus stellen, muss man sagen, das geht nicht«. Der Geschäftsführer der Tourist Info Plau am See ist einer von rund 1000 Prüfern, die im Auftrag des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Privatzimmer zertifizieren. Wie bei Hotels vergeben Wufka und seine Kollegen einen bis fünf Sterne. Dabei haben sie aber andere Prioritäten.

Michael Wufka ist ein freundlicher Herr, aber manchmal platzt ihm der Kragen: »Wenn jemand meint, er kann eine 30 Jahre alte Sofagarnitur in sein Ferienhaus stellen, muss man sagen, das geht nicht«. Der Geschäftsführer der Tourist Info Plau am See ist einer von rund 1000 Prüfern, die im Auftrag des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Privatzimmer zertifizieren. Wie bei Hotels vergeben Wufka und seine Kollegen einen bis fünf Sterne. Dabei haben sie aber andere Prioritäten.

»Der Unterschied ist, dass sich die Gäste in einer Ferienwohnung selbst verpflegen und länger bleiben«, sagt Justyna Mazur, die Leiterin der Klassifizierung beim DTV. Deshalb müssen in der Küche einer Drei-Sterne-Unterkunft ein Backofen oder eine Mikrowelle stehen. »Wir gehen davon aus, dass die Gäste selbst kochen wollen«.

Grundsätzlich gibt es drei Klassifizierungssysteme in Deutschland. Die Sternesysteme des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands und des DTV sowie die G-Klassifizierung für Gasthäuser, die noch kein Hotel, aber auch keine Privatzimmervermietung mehr sind. Die drei Systeme schließen sich gegenseitig aus, ein Vermieter oder Hotelier kann nicht zweimal Sterne bekommen. Für die Einordnung ist manchmal schon der Name entscheidend: Wer seine Unterkunft zum Beispiel »Hotelappartement« nennt, wird nicht vom DTV zertifiziert.

Seit 1994 vergibt der DTV Sterne an Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Privatzimmer. 1996 wurden die ersten Bögen für Prüfer entwickelt, mittlerweile umfassen die beiden Kataloge 180 Kriterien. Um einen Stern zu erhalten, muss ein Vermieter 14 Mindestkriterien erfüllen. So müssen die Zimmer mindestens ein Außenfenster haben.

Für fünf Sterne verlangt der DTV natürlich mehr: zum Beispiel eine Waschmaschine und einen fest installierten Safe. Außerdem muss der Vermieter 900 Punkte sammeln. Wasserbetten bringen 24 Punkte, ein Handtuchwärmer 16, eine Nachttischlampe 8 Punkte. Für Etagenbetten zieht der Prüfer 32 Punkte ab.

Schwieriger zu erfassen sind die soften Kriterien, etwa der Gesamteindruck oder die Aussicht. »Damit tun sich viele Prüfer schwer«, sagt Mazur. »Aber in den Schulungen sehen sie gute und schlechte Beispiele«.

In der Regel übernehmen die Tourismusorganisationen vor Ort die Prüfung. Allerdings haben diese kommunalen Stellen das Ziel, für ihre Stadt oder Region zu werben. Mit der Objektivität ist das dann so eine Sache. Seit 2004 müssen die Touristinfos deshalb einen Lizenzvertrag mit dem DTV schließen. »Zuvor hielten sich viele nicht an die Regeln«, sagt Mazur. »Oft konnte der Vermieter selbst im Katalog eine Sterne-Kategorie ankreuzen«.

Seit 2007 dürfen nur noch ausgebildete Prüfer die Sterne vergeben. Die Touristinfos können nun entweder einen der 80 Prüfer aus dem DTV-Pool anfordern oder einen ihrer Angestellten zum Prüfer ausbilden lassen. Dafür wird dieser zwei Tage von einem DTV-Trainer geschult und muss danach alle drei Jahre zur Auffrischung. Denn in diesem Rhythmus überarbeitet der DTV seinen Kriterienkatalog. Dann berät eine Kommission, ob er noch zeitgemäß ist. »Wir müssen schauen, was die Gäste wollen«, sagt Mazur. »Und die Gäste wollen immer mehr«.

Deshalb verlangt der DTV ab diesem Jahr von Vier-Sterne-Ferienwohnungen eine vollwertige Stereoanlage und eine Geschirrspülmaschine. »Die Gäste sagten in Befragungen, dass sie im Urlaub nicht abwaschen wollen«, erklärt Mazur. Wohnungen mit einem Videorekorder bekamen bis vor kurzem noch Extrapunkte. Dieses Kriterium haben Mazur und ihre Kollegen in diesem Jahr gestrichen. »Wer hat heute noch Videos?« Stattdessen punkten Unterkünfte mit DVD- und Blu-ray-Player. 

(22.07.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.